Aktuelles
VERWALTUNGSRECHT:
Verlust des
Schulplatzes bei Angabe falscher Adresse
Das Verwaltungsgericht Berlin
hat im Oktober 2010 entschieden, dass ein Schüler damit rechnen muss, seinen
Schulplatz nachträglich aberkannt zu bekommen, wenn er den Schulplatz aufgrund
unrichtiger Angaben über den tatsächlichen Wohnsitz erlangt hat.
Nach dem bislang geltenden
Berliner Schulgesetz war für die Auswahlentscheidung unter anderem die
Erreichbarkeit der Schule vom Wohnort des Schülers maßgebend.
In dem zu entscheidenden Fall
kamen der Behörde, nachdem der Platz auf der Grundlage der Angaben der
Antragstellerin – der Mutter der Schülerin - zum Wohnsitz zugewiesen worden war,
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu der Wohnanschrift,
weshalb sie die Zuweisung sofort vollziehbar zurücknahm.
Das Verwaltungsgericht
billigte die Entscheidung der Schulbehörde. Es bestünden keine ernsthaften
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme, weil die Zuweisung aller
Voraussicht nach rechtswidrig gewesen sei, heißt es im Beschluss.
Es bestünden zahlreiche
Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Meldeanschrift nicht mit den
tatsächlichen Wohnverhältnissen übereingestimmt habe. So sei die Ummeldung im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Schulanmeldung erfolgt und an der
angegebenen Wohnadresse habe sich kein Klingelschild der Antragstellerin
befunden.
Es sei auch fernliegend, so
das Verwaltungsgericht, dass die vierköpfige Familie, unter deren Anschrift die
Anmeldung erfolgt sei, tatsächlich bereit gewesen sei, drei weitere Personen
(die Antragstellerin und ihre beiden Töchter) in einer nur 86 qm großen 3,5
Zimmer-Wohnung aufzunehmen.
Die Tochter der
Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie bei einem nunmehr
notwendigen Schulwechsel bestimmte Angebote, die sie an der Wunschschule
wahrgenommen habe, nicht mehr realisieren könne. Denn ihr sei durch die
unrechtmäßige Aufnahme an der Schule ein Vorteil erwachsen, den sie anderenfalls
nicht habe erlangen dürfen, befand das Gericht weiter.
Das öffentliche Interesse an
der sofortigen Umsetzung der Maßnahme folge schließlich daraus, so das Gericht
weiter, dass die drei Parallelklassen der Schule teilweise schon jetzt über die
zulässige Kapazität von 32 Schülern hinaus besetzt seien.
Das Gericht wies in der
Entscheidung auch darauf hin, dass nach dem ab dem kommenden Schuljahr geltenden
Berliner Schulgesetz die Erreichbarkeit der Schule nicht mehr Auswahlkriterium
für die Zuweisung eines Schulplatzes an einer Oberschule sein wird.
MIETRECHT:
Betriebskostenabrechnung
Am 11.08.2010 verkündete der
Bundesgerichtshof zu seinem Aktenzeichen VIII ZR 45/10 eine
Grundsatzentscheidung zum Thema Betriebskostenabrechnungen.
Der Leitsatz der Entscheidung
lautet wie folgt:
„a)
Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen
werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind
auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb
der Abrechnung – vor Ablauf der Abrechnungsfrist – erteilt hat, z. B. im
Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des
Mieters.
b)
Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils gewerblich, teils zu
Wohnzwecken genutztes Gebäude, gehört die Vornahme eines Vorwegabzuges für die
gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu der an eine Abrechnung zu stellende
Mindestanforderung, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher
Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten ist.
c)
Bei einer Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objektes nach
dem Flächenmaßstab obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen.
Dabei ist hinsicht-lich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf
die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der
gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem
Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich
(im Anschluss an Senatsurteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 251/05, NJW 2007,
211).“
Mit dieser Entscheidung nimmt der
Bundesgerichtshof erneut Stellung zur Voraussetzung einer formell
ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung. Formell ordnungsgemäß ist eine
Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB
entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthält. Grundsätzlich ist daher für die formelle Ordnungsgemäßheit einer
Betriebskostenabrechnung Folgendes erforderlich:
- eine Zusammenstellung der
Gesamtkosten,
- die Angabe und – soweit zum
Verständnis erforderlich – die Erläuterung
der zugrunde
gelegten Verteilerschlüssel,
- die Berechnung des Anteils des
Mieters und
- der Abzug der Vorauszahlung des
Mieters.
Die Vornahme eines Vorwegabzuges
für die gewerbliche Nutzung gehört nicht zu den an eine Abrechnung zu stellende
Mindestanforderung in diesem Sinne.
Zu beachten ist hierbei, dass die
Kosten nicht vorab – außerhalb der dem Mieter erteilten Abrechnung – um nicht
umlagefähige Anteile bereinigt werden und dieser Betrag dann als Gesamtkosten in
die Abrechnung kommt. Als Gesamtkosten ist in die Abrechnung einzustellen ist
die noch nicht bereinigte Kostenposition. Wird dies nicht gemacht, fehlt es an
der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten. Die Abrechnung entspricht dann
bereits nicht den formellen Mindestanforderungen.
Ein unterbliebener Vorwegabzug
kann nur die materielle Richtigkeit der Abrechnung betreffen und führt deshalb
nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt, sondern zu einer
entsprechenden Korrektur, um den erforderlichen Vorwegabzug.
BAURECHT:
Wirksamkeit eines Bauvertrages bei
Grundstückskauf
Grundstückskaufverträge müssen
notariell beurkundet werden, damit sie auch tatsächlich wirksam werden.
Ist das beim Bauvertrag auch
der Fall? Grundsätzlich: Nein!
Was geschieht aber, wenn der
Grundstückskaufvertrag und der Bauvertrag zusammenhängen? Dann ist äußerste
Vorsicht sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer geboten.
Liegt nämlich der Fall vor,
dass beide Verträge miteinander stehen und fallen sollen, ist auch ein
Bauvertrag gemäß § 311 b Abs.1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig. Oftmals wird
verkannt, dass der Bauvertrag und der Grundstückskaufvertrag eine Einheit
darstellen, weil beide Verträge auch nicht unbedingt zeitgleich miteinander
geschlossen werden müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH)
hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem zunächst der Bauvertrag
geschlossen wurde, es danach aber nicht mehr zu dem Kauf des Grundstückes kam.
Die Bauherren wollten daraufhin auch den Bauvertrag rückgängig machen. Zu Recht,
entschied der BGH. Der Bauvertrag hätte nämlich auch in diesem Fall mit
beurkundet werden müssen, sodass er nie wirksam zustande gekommen war und der
Auftragnehmer hieraus keine Rechte, insbesondere keinen Werklohnanspruch
herleiten konnte.
SOZIALRECHT:
Aufhebung einer Invalidenrente nach
DDR-Recht ist zulässig
Die nach dem früheren DDR
Recht gewährten Invalidenrenten wurden zum 01.01.1992 in
Erwerbsunfähigkeitsrenten umgewandelt, ohne dass eine Gesundheitsprüfung
erfolgte.
Das Landessozialgericht
Sachsen hat nunmehr entschieden, dass dann, wenn sich später herausstellt, dass
sich das Leistungsvermögen wesentlich gebessert hat, die Rentenbewilligung
aufgehoben werden kann.
In dem vom Gericht zu
entscheidenden Fall hatte die 1959 geborene Klägerin wegen eines
Epilepsieleidens ab November 1991 eine Invalidenrente erhalten.
Durch Medikamente konnte eine
wesentliche Besserung des Leidens mit Anfallsfreiheit erreicht werden. 1997
erwarb die Klägerin sogar den Führerschein und nahm aktiv am Straßenverkehr
teil. Ab 1999 arbeitete sie stundenweise in einer Gaststätte.
Durch mehrere Gutachten wurde
bestätigt, dass ihr Leistungsvermögen im September 2004 ausreichte, um auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.
Aus diesem Grund wurde die
Rentengewährung aufgehoben.
BAURECHT:
Wertung eines
Mängelbeseitigungsangebotes
Viele Bauherren wissen nicht,
dass es in der Entscheidungsgewalt des Auftragnehmers liegt, wie eine
Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Der Auftraggeber darf also nicht eine
bestimmte Art der Mängelbeseitigung vorschreiben.
Grundsätzlich darf der
Auftragnehmer zwischen mehreren Nachbesserungsmöglichkeiten wählen und zum
Beispiel auch die preiswerteste und einfachste Variante wählen, auch wenn der
Auftraggeber damit nicht einverstanden ist. Entscheidend ist, ob mit der Methode
des Auftragnehmers die Mängel ordnungsgemäß beseitig werden können.
Der Bundesgerichtshof hat in
einer aktuellen Entscheidung einem Bauherren Mängelrechte abgesprochen, weil
dieser in unzulässiger Weise von dem Auftragnehmer eine ganz bestimmte Art der
Mängelbeseitigung verlangt hatte.
Bauherren sollten also darauf
achten, lediglich eine einfache Frist zur Mängelbeseitigung unter konkreter
Bezeichnung der Mangelsymptome zu setzen, ohne jedoch die Art und Weise der
Mängelbeseitigung vorzugeben. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die
Mängelbeseitigungsaufforderung ins Leere geht.
VERTRAGSRECHT/REISERECHT:
Flugbeförderung nur
mit vollständige Reiseunterlagen
Kann eine Fluglinie die
Beförderung ablehnen, wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden? Über
diese Frage hatte das Amtsgericht München zu entscheiden. Es hat diese Frage mit
„ja“ beantwortet. Wenn der Fluggast nicht die erforderlichen Unterlagen vorlegt,
um eine Einreise in das angeflogene Land abzusichern, darf das Flugunternehmen
eine Beförderung ablehnen. Ein Schadenersatzanspruch besteht dann nicht.
Es obliegt den Reisenden
festzustellen, ob öffentliche Informationen über die für das Reiseland
benötigten Papiere noch zutreffend sind.
In dem zu entscheidenden Fall
wollte der Kläger mit seiner Familie eine Reise nach Thailand antreten. Für das
zu beförderndes Kind war nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt worden. Dabei
handelte es sich lediglich um einen Passersatz.
Nach der Auskunft des
Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach
Thailand mindestens seit November 2007 einen Reisepass mit Bild benötigen.
Damit lagen keine
ordnungsgemäßen Unterlagen vor. Die Flugbeförderung durfte begründet verweigert
werden. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers besteht nicht.
Zwar gibt es nach der
EU-Fluggastverordnung Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im
Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen. Diese Verordnung gilt u. a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im
Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten, über eine bestätigte
Buchung verfügen und sich rechtzeitig eingefunden haben.
Die Ausgleichszahlungen
bewegen sich zwischen 250 Euro und 600 Euro je nach Entfernung zum Zielort.
Art. 2 lit. j der Verordnung schließt allerdings derartige
Ersatzleistungen aus, wenn unzureichende Unterlagen vorgelegt werden.
ARBEITSRECHT:
Diskriminierung wegen des Alters
Seit dem das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten ist, sind Arbeitgeber
verpflichtet bereits bei der Ausschreibung von Stellen keinen potentiellen
Bewerber zu diskriminieren. Bereits bei der Erstellung einer
Stellenausschreibung bzw. eines Stellenangebots muss daher
„diskriminierungsfrei“ formuliert werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
hat in einem Urteil vom 19.08.2010 insoweit bestätigt, dass eine
Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot
verstößt, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
In dem entschiedenen Fall
hatte ein 1958 geborene Volljurist geklagt. Er hatte sich auf eine von der
Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift
beworben. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr
befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger
erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu
sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin.
Der Kläger hat von der
Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine
Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines
Jahresgehalts verlangt.
Das Bundesarbeitsgericht hat
der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Stellenausschreibung der Beklagten
verstieß gegen § 11 AGG. Danach ist es verboten, eine Stelle unter Verstoß gegen
das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG auszuschreiben. Stellen sind u.a.
„altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein sachlicher Grund für eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.
Die unzulässige
Stellenausschreibung – so das BAG - stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger
wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen
konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht
dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu.
Da der Kläger nicht dargelegt
und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der
Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm jedoch der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu. Er hat nach dieser
Entscheidung nur Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts.
VERKEHRSRECHT:
Fachwerkstatt oder
typenoffene Werkstatt?
Nach einem
Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich die „fiktive
Schadensabrechnung“ wählen, d.h. er muss sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern
kann wahlweise die Auszahlung der Nettoreparaturkosten aufgrund eines
Kostenvoranschlages oder Sachverständigengutachten wählen. Dabei kommt es
häufig zum Streit über die Höhe der anzusetzenden Reparaturkosten. Der
Geschädigte hätte gern die im Schadensgutachten ausgewiesenen
Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt ersetzt; die
Haftpflichtversicherung des Gegners will hingegen nur die durchschnittlichen
oder ortsüblichen Stundensätze der „typenoffenen“ Werkstätten zahlen.
Der BGH hat
bereits in seinem Urteil vom 20.10.2009 –VI ZR 53/09- entschieden, dass sich der
Geschädigte bei neuen bzw. neuwertigen Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren
grundsätzlich nicht auf eine freie oder typenoffene Werkstatt verweisen lassen
muss sondern nach den kalkulierten höheren Kosten einer Fachwerkstatt fiktiv
abrechnen kann.
Auch bei
älteren Fahrzeugen kann die Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar sein,
wenn das Fahrzeug bislang in einer Markenwerkstatt regelmäßig gewartet,
scheckheftgepflegt oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist.
Es bestehe nämlich eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Reparatur in
einer Fachwerkstatt ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt sei.
Der VI.
Zivilsenat hat nunmehr in seinem Urteil vom 22.06.2010 –VI ZR 337/09- die
Anforderungen an die Haftpflichtversicherungen weiter konkretisiert, wonach eine
Reparatur in einer freien Werkstatt, insbesondere auch dann für den Geschädigten
unzumutbar ist, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die
marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern solche auf vertraglichen
Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende
Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Dem
Geschädigten ist daher dringend zu empfehlen, die weit verbreitete Praxis der
Haftpflichtversicherer, die fiktiven Verrechnungssätze der Fachwerkstätten zu
kürzen, nicht hinzunehmen sondern sich anwaltlicher Hilfe, möglichst gleich
unmittelbar im Anschluss an den Unfall, zur vollständigen Durchsetzung des
Schadensersatzanspruches zu bedienen. Die insoweit entstehenden anwaltlicher
Gebühren einer erfolgreichen Regulierung muss die Haftpflichtversicherung des
Schädigers übernehmen.
ARBEITSRECHT
Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelung bis
31.03.2012
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung vom
7. 7. 2010 dem „Beschäftigungschancengesetz“ der Bundesregierung
zugestimmt. .
Kernelemente des Gesetzentwurfs sind folgende Punkte:
- Verlängerung der befristeten Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld bis zum
31. 3. 2012
- Verlängerung befristeter Regelungen zu arbeitsmarktpolitischen
Instrumenten um ein Jahr
- Fortführung der Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und arbeitslose
Existenzgründer, sich in der Arbeitslosenversicherung weiter zu
versichern
- Änderungen bei der Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und beim
Transferkurzarbeitergeld
ARBEITSRECHT:
Urlaub bei
Krankheit
Der EuGH
hatte im Jahre 2009 entschieden, dass auch während der Krankheit
Urlaubsansprüche entstehen und der angelaufene und nicht genommene Urlaub nach
der Genesung zu gewähren ist bzw. im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.
Bisher war
unklar, ob dieses nur für den sogenannten Mindesturlaub nach dem
Bundesurlaubsgesetz oder auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
nach dem SGB IX gilt.
Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.03.2010 (9 AZR 128/09) entschieden, dass
der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub das rechtliche Schicksal des
Mindesturlaubsanspruchs teilt. Beide Ansprüche sind am Ende des
Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig
ist.
Weiter war
bisher unklar, ob eine Abgeltung auch für den tariflichen Mehrurlaub – also der
Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht – gefordert werden
kann, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann.
Hierzu hat
das BAG in seinem Urteil vom 23.03.2010 festgestellt, dass die Ansprüche
auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs zumindest in dem zu entscheidenden
Fall am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums untergehen. Dieses, so das
BAG, ergibt sich aus dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Die
Tarifvertragsparteien können bestimmen, dass der über den gesetzlichen
Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn
der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden
kann.
ARBEITSRECHT:
Neue Berechnung der
Kündigungsfristen
Der Europäische Gerichtshof
(EUGH) hat in einer am 19.01.2010 veröffentlichten Pressemitteilung zu dem
Aktenzeichen C-555/07 mitgeteilt, dass die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) zu den Kündigungsfristen teilweise diskriminierend ist.
In dem entschiedenen Fall war
eine Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei einem Arbeitgeber
beschäftigt war, nach 10 Jahren gekündigt worden. Die Kündigungsfrist betrug
einen Monat. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage.
Die Regelung in § 622 Abs. 2
BGB sieht vor, dass sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach einer
bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern. So kann das
Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur gekündigt werden,
wenn es 2 Jahre bestanden hat
mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
wenn es 5 Jahre bestanden hat
mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats
wenn es 8 Jahre bestanden hat
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats
wenn es 10 Jahre bestanden hat
mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende eines Kalendermonats
wenn es 12 Jahre bestanden hat
mit einer Frist von 5 Monaten zum Ende eines Kalendermonats
wenn es 15 Jahre bestanden hat
mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats
wenn es 20 Jahre bestanden hat
mit einer Frist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres
des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Aufgrund dieser Regelung war
in dem zu entscheidenden Fall nur eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten, da die Arbeitnehmerin lediglich drei Jahre nach Vollendung des 25.
Lebensjahres bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
Der EuGH hat nunmehr
festgestellt, dass diese gesetzliche Regelung rechtswidrig ist. Die Regelung
verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Wenn vor
Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der Dauer der
Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt werden, werden in jungen Jahren in
einem Betrieb eingetretene Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern
benachteiligt.
Die deutschen Gerichte müssen
nunmehr diese Rechtssprechung berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass die
Diskriminierung nicht nur bei der gesetzlichen Regelung festzustellen ist
sondern auch gegebenenfalls in Tarifverträgen enthalten ist. Die Regelung darf
dann ebenfalls nicht mehr angewandt werden.
VERFAHRENSRECHT:
Keine Beschwerde gegen
PKH-Entscheidung bei Streitwert unter 750 Euro
Wird in einem
sozialgerichtlichen Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe mangels
Erfolgsaussicht versagt, ist bei einem unter 750 Euro liegenden Streitwert des
Ausgangsverfahrens die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe
ausgeschlossen.
Dies hat das Bayerische
Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2009 entschieden (Az.: L 7 AS
525/09 B PKH), dass dieses auch für sogenannte Nebenverfahren (wie die
Prozesskostenhilfe) gelte, wenn die erste Instanz mit Endgültigkeit
entscheide.
In dem zu entscheidenden Fall
drohte der Energie-Lieferant gegenüber einem Hartz IV Empfänger an, den Strom
abzustellen, da Elektrizitätskosten in Höhe von knapp 300 Euro nicht gezahlt
worden waren. Daraufhin beantragte der Hartz IV-Empfänger vor dem Sozialgericht
im einstweiligen Rechtsschutz, die örtliche ARGE zur Übernahme der Stromkosten
zu verpflichten.
Gleichzeitig beantragte er
Prozesskostenhilfe.
Parallel hierzu erwirkte er
vor dem zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung gegen den
Energie-Lieferanten, der nachfolgend wieder Elektrizität abgab.
Das SG lehnte deswegen den
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrundes ab sowie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht.
Gegen die Versagung der
Prozesskostenhilfe legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die das
Bayerische LSG zu befinden hatte. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig
angesehen, weil der Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens mit knapp 300 Euro
unter der Rechtsmittelgrenze von 750 Euro gelegen hatte. Entscheide aber die
erste Instanz mit Endgültigkeit, dann gelte das auch für dazugehörige
Nebenverfahren wie hier die Prozesskostenhilfe.
VERFAHRENSRECHT:
Beratungshilfe im
Sozialrecht: Vertrauen ist gut,
Anwalt ist besser
Mit Beschluss vom 11.05.2009 (
Az.: 1 BvR 1517/08) hat das Bundesverfassungsgericht einer seit langem gängigen
Praxis erfreulicher Weise eine Absage erteilt, wonach Beratungshilfe im
Sozialrecht nicht mehr mit den Argument verweigert werden kann, dass es für den
Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst Widerspruch gegen den behördlichen Bescheid
einzulegen und sich dabei von der Behörde direkt beraten zu lassen, die den
Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat.
Das Beratungshilfegesetz gibt
den Bürger, der Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur
über ein geringes Einkommen verfügt, die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein
beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz zu beantragen oder auch unmittelbar
eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Bitte um
Beratungshilfe aufzusuchen. Soweit ein Beratungshilfeschein erteilt wird,
braucht der Rechtssuchende lediglich eine Gebühr von 10,00 € zu zahlen, die vom
Anwalt auch erlassen werden kann.
Dieser Beratungshilfeschein
wurde in der Vergangenheit von manchen Amtsgerichten (z. B. AG Fürstenwalde) ,
regelmäßig abgelehnt, wenn der Rechtssuchende anwaltlichen Beistand im
Widerspruchsverfahren gegenüber einer Behörde benötigte.
Das Bundesverfassungsgericht
stellt in seinem Beschluss klar, dass die Beauftragung eines unabhängigen und
frei auszuwählenden Rechtsanwalts zur effektiven Rechtswahrnehmung gehört. Es
könne einem Rechtssuchenden nicht zugemutet werden, den Rat der selben Behörde
in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er angreifen will.
Dies gilt insbesondere auch
für Fälle aus dem Sozialgericht (z. B. Leistungen nach dem SGB II), da es sich
hierbei um eine Spezialmaterie handele, die nicht nur der rechtsunkundigen
Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet.
Davon zu unterscheiden ist,
was das Gericht klarstellt, dass dieses Recht nicht für die erstmalige
Antragsstellung oder einer bloßen Nachfrage bei der Behörde gelte, was in der
Regel zumutbar sei, ohne anwaltliche Hilfe zu erledigen.
Sobald jedoch das
Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, kann der Rechtssuchende Beratungshilfe
in Anspruch nehmen.
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