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Aktuelles

VERWALTUNGSRECHT:

 Verlust des Schulplatzes bei Angabe falscher Adresse

 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Oktober 2010 entschieden, dass ein Schüler damit rechnen muss, seinen Schulplatz nachträglich aberkannt zu bekommen, wenn er den Schulplatz aufgrund unrichtiger Angaben über den tatsächlichen Wohnsitz erlangt hat.

 

Nach dem bislang geltenden Berliner Schulgesetz war für die Auswahlentscheidung unter anderem die Erreichbarkeit der Schule vom Wohnort des Schülers maßgebend.

 

In dem zu entscheidenden Fall kamen der Behörde, nachdem der Platz auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin – der Mutter der Schülerin - zum Wohnsitz zugewiesen worden war, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu der Wohnanschrift, weshalb sie die Zuweisung sofort vollziehbar zurücknahm.

 

Das Verwaltungsgericht billigte die Entscheidung der Schulbehörde. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme, weil die Zuweisung aller Voraussicht nach rechtswidrig gewesen sei, heißt es im Beschluss.

 

Es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Meldeanschrift nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen übereingestimmt habe. So sei die Ummeldung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Schulanmeldung erfolgt und an der angegebenen Wohnadresse habe sich kein Klingelschild der Antragstellerin befunden.

 

Es sei auch fernliegend, so das Verwaltungsgericht, dass die vierköpfige Familie, unter deren Anschrift die Anmeldung erfolgt sei, tatsächlich bereit gewesen sei, drei weitere Personen (die Antragstellerin und ihre beiden Töchter) in einer nur 86 qm großen 3,5 Zimmer-Wohnung aufzunehmen.

 

Die Tochter der Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie bei einem nunmehr notwendigen Schulwechsel bestimmte Angebote, die sie an der Wunschschule wahrgenommen habe, nicht mehr realisieren könne. Denn ihr sei durch die unrechtmäßige Aufnahme an der Schule ein Vorteil erwachsen, den sie anderenfalls nicht habe erlangen dürfen, befand das Gericht weiter.

 

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme folge schließlich daraus, so das Gericht weiter, dass die drei Parallelklassen der Schule teilweise schon jetzt über die zulässige Kapazität von 32 Schülern hinaus besetzt seien.

 

Das Gericht wies in der Entscheidung auch darauf hin, dass nach dem ab dem kommenden Schuljahr geltenden Berliner Schulgesetz die Erreichbarkeit der Schule nicht mehr Auswahlkriterium für die Zuweisung eines Schulplatzes an einer Oberschule sein wird.

 

 

MIETRECHT:

Betriebskostenabrechnung

 

Am 11.08.2010 verkündete der Bundesgerichtshof zu seinem Aktenzeichen VIII ZR 45/10 eine Grundsatzentscheidung zum Thema Betriebskostenabrechnungen.

 

Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:

 

„a)   Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung – vor Ablauf der Abrechnungsfrist – erteilt hat, z. B. im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters.

 

b)    Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude, gehört die Vornahme eines Vorwegabzuges für die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu der an eine Abrechnung zu stellende Mindestanforderung, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten ist.

 

c)    Bei einer Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objektes nach dem Flächenmaßstab obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen. Dabei ist hinsicht-lich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (im Anschluss an Senatsurteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211).“

 

Mit dieser Entscheidung nimmt der Bundesgerichtshof erneut Stellung zur Voraussetzung einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Grundsätzlich ist daher für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung Folgendes erforderlich:

 

- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,

 

- die Angabe und – soweit zum Verständnis erforderlich – die Erläuterung

   der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,

 

- die Berechnung des Anteils des Mieters und

 

- der Abzug der Vorauszahlung des Mieters.

 

Die Vornahme eines Vorwegabzuges für die gewerbliche Nutzung gehört nicht zu den an eine Abrechnung zu stellende Mindestanforderung in diesem Sinne.

 

Zu beachten ist hierbei, dass die Kosten nicht vorab – außerhalb der dem Mieter erteilten Abrechnung – um nicht umlagefähige Anteile bereinigt werden und dieser Betrag dann als Gesamtkosten in die Abrechnung kommt. Als Gesamtkosten ist in die Abrechnung einzustellen ist die noch nicht bereinigte Kostenposition. Wird dies nicht gemacht, fehlt es an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten. Die Abrechnung entspricht dann bereits nicht den formellen Mindestanforderungen.

 

Ein unterbliebener Vorwegabzug kann nur die materielle Richtigkeit der Abrechnung betreffen und führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt, sondern zu einer entsprechenden Korrektur, um den erforderlichen Vorwegabzug.

 

 

 

 

BAURECHT:

Wirksamkeit eines Bauvertrages bei Grundstückskauf

 

Grundstückskaufverträge müssen notariell beurkundet werden, damit sie auch tatsächlich wirksam werden.

 

Ist das beim Bauvertrag auch der Fall? Grundsätzlich: Nein!

 

Was geschieht aber, wenn der Grundstückskaufvertrag und der Bauvertrag zusammenhängen? Dann ist äußerste Vorsicht sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer geboten.

 

Liegt nämlich der Fall vor, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen sollen, ist auch ein Bauvertrag gemäß § 311 b Abs.1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig. Oftmals wird verkannt, dass der Bauvertrag und der Grundstückskaufvertrag eine Einheit darstellen, weil beide Verträge auch nicht unbedingt zeitgleich miteinander geschlossen werden müssen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem zunächst der Bauvertrag geschlossen wurde, es danach aber nicht mehr zu dem Kauf des Grundstückes kam. Die Bauherren wollten daraufhin auch den Bauvertrag rückgängig machen. Zu Recht, entschied der BGH. Der Bauvertrag hätte nämlich auch in diesem Fall mit beurkundet werden müssen, sodass er nie wirksam zustande gekommen war und der Auftragnehmer hieraus keine Rechte, insbesondere keinen Werklohnanspruch herleiten konnte.

 

 

SOZIALRECHT:

Aufhebung einer Invalidenrente nach DDR-Recht ist zulässig

 

Die nach dem früheren DDR Recht gewährten Invalidenrenten wurden zum 01.01.1992 in Erwerbsunfähigkeitsrenten umgewandelt, ohne dass eine Gesundheitsprüfung erfolgte.

 

Das Landessozialgericht Sachsen hat nunmehr entschieden, dass dann, wenn sich später herausstellt, dass sich das Leistungsvermögen wesentlich gebessert hat, die Rentenbewilligung aufgehoben werden kann.

 

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte die 1959 geborene Klägerin wegen eines Epilepsieleidens ab November 1991 eine Invalidenrente erhalten.

 

Durch Medikamente konnte eine wesentliche Besserung des Leidens mit Anfallsfreiheit erreicht werden. 1997 erwarb die Klägerin sogar den Führerschein und nahm aktiv am Straßenverkehr teil. Ab 1999 arbeitete sie stundenweise in einer Gaststätte.

 

Durch mehrere Gutachten wurde bestätigt, dass ihr Leistungsvermögen im September 2004 ausreichte, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.

 

Aus diesem Grund wurde die Rentengewährung aufgehoben.

 

 

 

BAURECHT:

Wertung eines Mängelbeseitigungsangebotes

 

Viele Bauherren wissen nicht, dass es in der Entscheidungsgewalt des Auftragnehmers liegt, wie eine Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Der Auftraggeber darf also nicht eine bestimmte Art der Mängelbeseitigung vorschreiben.

 

Grundsätzlich darf der Auftragnehmer zwischen mehreren Nachbesserungsmöglichkeiten wählen und zum Beispiel auch die preiswerteste und einfachste Variante wählen, auch wenn der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist. Entscheidend ist, ob mit der Methode des Auftragnehmers die Mängel ordnungsgemäß beseitig werden können.

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung einem Bauherren Mängelrechte abgesprochen, weil dieser in unzulässiger Weise von dem Auftragnehmer eine ganz bestimmte Art der Mängelbeseitigung verlangt hatte.

 

Bauherren sollten also darauf achten, lediglich eine einfache Frist zur Mängelbeseitigung unter konkreter Bezeichnung der Mangelsymptome zu setzen, ohne jedoch die Art und Weise der Mängelbeseitigung vorzugeben. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die Mängelbeseitigungsaufforderung ins Leere geht.

 

 

 

VERTRAGSRECHT/REISERECHT:

Flugbeförderung nur mit vollständige Reiseunterlagen

 

Kann eine Fluglinie die Beförderung ablehnen, wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden? Über diese Frage hatte das Amtsgericht München zu entscheiden. Es hat diese Frage mit „ja“ beantwortet. Wenn der Fluggast nicht die erforderlichen Unterlagen vorlegt, um eine Einreise in das angeflogene Land abzusichern, darf das Flugunternehmen eine Beförderung ablehnen. Ein Schadenersatzanspruch besteht dann nicht.

 

Es obliegt den Reisenden festzustellen, ob öffentliche Informationen über die für das Reiseland benötigten Papiere noch zutreffend sind.

 

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Kläger mit seiner Familie eine Reise nach Thailand antreten. Für das zu beförderndes Kind war nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt worden. Dabei handelte es sich lediglich um einen Passersatz.

 

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand mindestens seit November 2007 einen Reisepass mit Bild benötigen.

 

Damit lagen keine ordnungsgemäßen Unterlagen vor. Die Flugbeförderung durfte begründet verweigert werden. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers besteht nicht.

 

Zwar gibt es nach der EU-Fluggastverordnung Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Diese Verordnung gilt u. a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten, über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig eingefunden haben.

 

Die Ausgleichszahlungen bewegen sich zwischen 250 Euro und 600 Euro je nach Entfernung zum Zielort. Art. 2 lit. j der Verordnung schließt allerdings derartige Ersatzleistungen aus, wenn unzureichende Unterlagen vorgelegt werden.

 

 

ARBEITSRECHT:

Diskriminierung wegen des Alters

 

Seit dem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten ist, sind Arbeitgeber verpflichtet bereits bei der Ausschreibung von Stellen keinen potentiellen Bewerber zu diskriminieren. Bereits bei der Erstellung einer Stellenausschreibung bzw. eines Stellenangebots muss daher „diskriminierungsfrei“ formuliert werden.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 19.08.2010 insoweit bestätigt, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.

 

In dem entschiedenen Fall hatte ein 1958 geborene Volljurist geklagt. Er hatte sich auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin.

 

Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG. Danach ist es verboten, eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG auszuschreiben. Stellen sind u.a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.

 

Die unzulässige Stellenausschreibung – so das BAG - stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu.

 

Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm jedoch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu. Er hat nach dieser Entscheidung nur Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts.

 

VERKEHRSRECHT:

Fachwerkstatt oder typenoffene Werkstatt?

 

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich die „fiktive Schadensabrechnung“ wählen, d.h. er muss sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern kann wahlweise die Auszahlung der Nettoreparaturkosten aufgrund eines Kostenvoranschlages oder Sachverständigengutachten wählen.  Dabei kommt es häufig zum Streit über die Höhe der anzusetzenden Reparaturkosten. Der Geschädigte hätte gern die im Schadensgutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt ersetzt; die Haftpflichtversicherung des Gegners will hingegen nur die durchschnittlichen oder ortsüblichen Stundensätze der „typenoffenen“ Werkstätten zahlen.

 

Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 20.10.2009 –VI ZR 53/09- entschieden, dass sich der Geschädigte bei neuen bzw. neuwertigen Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich nicht auf eine freie oder typenoffene Werkstatt verweisen lassen muss sondern nach den kalkulierten höheren Kosten einer Fachwerkstatt fiktiv abrechnen kann.

 

Auch bei älteren Fahrzeugen kann die Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar sein, wenn das Fahrzeug bislang in einer Markenwerkstatt regelmäßig gewartet, scheckheftgepflegt oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. Es bestehe nämlich eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt sei.

 

Der VI. Zivilsenat hat nunmehr  in seinem Urteil vom 22.06.2010 –VI ZR 337/09- die Anforderungen an die Haftpflichtversicherungen weiter konkretisiert, wonach eine Reparatur in einer freien Werkstatt, insbesondere auch dann für den Geschädigten unzumutbar ist, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern solche auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.

 

Dem Geschädigten ist daher dringend zu empfehlen, die weit verbreitete Praxis der Haftpflichtversicherer, die fiktiven Verrechnungssätze der Fachwerkstätten zu kürzen, nicht hinzunehmen sondern sich anwaltlicher Hilfe, möglichst gleich unmittelbar im Anschluss an den Unfall, zur vollständigen Durchsetzung des Schadensersatzanspruches zu bedienen. Die insoweit entstehenden anwaltlicher Gebühren einer erfolgreichen Regulierung muss die Haftpflichtversicherung des Schädigers übernehmen.

 

ARBEITSRECHT

Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelung bis 31.03.2012

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung vom 7. 7. 2010 dem „Beschäftigungschancengesetz“ der Bundesregierung zugestimmt. .

Kernelemente des Gesetzentwurfs sind folgende Punkte:

  • Verlängerung der befristeten Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. 3. 2012
  • Verlängerung befristeter Regelungen zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten um ein Jahr
  • Fortführung der Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und arbeitslose Existenzgründer, sich in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern 
  • Änderungen bei der Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und beim Transferkurzarbeitergeld

 

ARBEITSRECHT:

Urlaub bei Krankheit

 

Der EuGH hatte im Jahre 2009 entschieden, dass auch während der Krankheit Urlaubsansprüche entstehen und der angelaufene und nicht genommene Urlaub nach der Genesung zu gewähren ist bzw. im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

 

Bisher war unklar, ob dieses nur für den sogenannten Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz oder auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX gilt.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.03.2010 (9 AZR 128/09) entschieden, dass der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs teilt. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

 

Weiter war bisher unklar, ob eine Abgeltung auch für den tariflichen Mehrurlaub – also der Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht – gefordert werden kann, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann.

 

Hierzu hat das BAG in seinem Urteil vom 23.03.2010 festgestellt, dass die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs zumindest in dem zu entscheidenden Fall am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums untergehen. Dieses, so das BAG, ergibt sich aus dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.

 

 

ARBEITSRECHT:

Neue Berechnung der Kündigungsfristen

 

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat in einer am 19.01.2010 veröffentlichten Pressemitteilung zu dem Aktenzeichen C-555/07 mitgeteilt, dass die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu den Kündigungsfristen teilweise diskriminierend ist.

 

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, nach 10 Jahren gekündigt worden. Die Kündigungsfrist betrug einen Monat. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage.

 

Die Regelung in § 622 Abs. 2 BGB sieht vor, dass sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern. So kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur gekündigt werden,

wenn es 2 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,

wenn es 5 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats

wenn es 8 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats

wenn es 10 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende eines Kalendermonats

wenn es 12 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 5 Monaten zum Ende eines Kalendermonats

wenn es 15 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats

wenn es 20 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

 

Aufgrund dieser Regelung war in dem zu entscheidenden Fall nur eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten, da die Arbeitnehmerin lediglich drei Jahre nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

 

Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass diese gesetzliche Regelung rechtswidrig ist. Die Regelung verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Wenn vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt werden, werden in jungen Jahren in einem Betrieb eingetretene Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt.

 

Die deutschen Gerichte müssen nunmehr diese Rechtssprechung berücksichtigen.

 

Zu beachten ist, dass die Diskriminierung nicht nur bei der gesetzlichen Regelung festzustellen ist sondern auch gegebenenfalls in Tarifverträgen enthalten ist. Die Regelung darf dann ebenfalls nicht mehr angewandt werden.  

 

 

VERFAHRENSRECHT:

Keine Beschwerde gegen PKH-Entscheidung bei Streitwert unter 750 Euro

 

Wird in einem sozialgerichtlichen Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt, ist bei einem unter 750 Euro liegenden Streitwert des Ausgangsverfahrens die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.

 

Dies hat das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2009 entschieden (Az.: L 7 AS 525/09 B PKH), dass dieses auch für sogenannte Nebenverfahren (wie die Prozesskostenhilfe) gelte, wenn die erste Instanz mit Endgültigkeit entscheide.

 

In dem zu entscheidenden Fall drohte der Energie-Lieferant gegenüber einem Hartz IV Empfänger an, den Strom abzustellen, da Elektrizitätskosten in Höhe von knapp 300 Euro nicht gezahlt worden waren. Daraufhin beantragte der Hartz IV-Empfänger vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz, die örtliche ARGE zur Übernahme der Stromkosten zu verpflichten.

 

Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe.

 

Parallel hierzu erwirkte er vor dem zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Energie-Lieferanten, der nachfolgend wieder Elektrizität abgab.

 

Das SG lehnte deswegen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrundes ab sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht.

 

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die das Bayerische LSG zu befinden hatte. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil der Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens mit knapp 300 Euro unter der Rechtsmittelgrenze von 750 Euro gelegen hatte. Entscheide aber die erste Instanz mit Endgültigkeit, dann gelte das auch für dazugehörige Nebenverfahren wie hier die Prozesskostenhilfe.

 

 

 

VERFAHRENSRECHT:

Beratungshilfe im Sozialrecht: Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser

 

Mit Beschluss vom 11.05.2009 ( Az.: 1 BvR 1517/08) hat das Bundesverfassungsgericht einer seit langem gängigen Praxis erfreulicher Weise eine Absage erteilt, wonach Beratungshilfe im Sozialrecht nicht mehr mit den Argument verweigert werden kann, dass es für den Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst Widerspruch gegen den behördlichen Bescheid einzulegen und sich dabei von der Behörde direkt beraten zu lassen, die den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat.

 

Das Beratungshilfegesetz gibt den Bürger, der Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur über ein geringes Einkommen verfügt, die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz zu beantragen oder auch unmittelbar eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufzusuchen. Soweit ein Beratungshilfeschein erteilt wird, braucht der Rechtssuchende lediglich eine Gebühr von 10,00 € zu zahlen, die vom Anwalt auch erlassen werden kann.

 

Dieser Beratungshilfeschein wurde in der Vergangenheit von manchen Amtsgerichten (z. B. AG Fürstenwalde) , regelmäßig abgelehnt, wenn der Rechtssuchende anwaltlichen Beistand im Widerspruchsverfahren gegenüber einer Behörde benötigte.

 

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Beschluss klar, dass die Beauftragung eines unabhängigen und frei auszuwählenden Rechtsanwalts zur effektiven Rechtswahrnehmung gehört. Es könne einem Rechtssuchenden nicht zugemutet werden, den Rat der selben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er angreifen will.

 

Dies gilt insbesondere auch für Fälle aus dem Sozialgericht (z. B. Leistungen nach dem SGB II), da es sich hierbei um eine Spezialmaterie handele, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet.

 

Davon zu unterscheiden ist, was das Gericht klarstellt, dass dieses Recht nicht für die erstmalige Antragsstellung oder einer bloßen Nachfrage bei der Behörde gelte, was in der Regel zumutbar sei, ohne anwaltliche Hilfe zu erledigen.

 

Sobald jedoch das Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, kann der Rechtssuchende Beratungshilfe in Anspruch nehmen.