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Bergsdorf Rechtsanwälte

Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht


 
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Hierunter versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern, welche allgemeiner Art sind und damit nicht allein den besonderen Gebieten des Zivilrechts wie Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht etc. zugeordnet werden können, diese aber oft berühren.

Wir vertreten Ihre Interessen dabei sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich und stehen Ihnen im Falle des Streites oder der vorbeugenden Beratung kompetent zur Seite.

Schwerpunkt des allgemeinen Zivilrechts ist das Vertragsrecht. Es geht hier beispielsweise um das Entwerfen, Prüfen, Kündigen oder Abwickeln von Verträgen. Dabei stehen für uns Ihre Interessen und die rechtliche Durchsetzbarkeit Ihrer Forderungen im Vordergrund.

Unsere Kanzlei hat einen besonderen Tätigkeitsschwerpunkt dabei auf alle Rechtsfragen gelegt, die den Kauf- und Verkauf von Kraftfahrzeugen betreffen. Insbesondere bei der Geltendmachung und Durchsetzung aber auch der Abwehr von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus einem solchen Vertragsverhältnis können Sie auf unsere Erfahrungen und Kenntnisse vertrauen.

Aktuelles

Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen

In der anwaltlichen Praxis wird der Rechtsanwalt mit einer Vielzahl von Belangen des Mandanten betraut. Häufig wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, um einen bestehenden Anspruch eines Mandanten durchzusetzen.

Soweit man sich hier im Bereich des Zivilrechtes bewegt, kommen zur Durchsetzung dieses Anspruches des Mandanten das Zivil-, das Zivilprozess- und das Zwangsvollstreckungsrecht zur Anwendung. Wenn jemand ein Recht gegen einen anderen hat, gestattet unsere Rechtsordnung es eben nicht (es gibt Ausnahmen), dieses Recht im Wege der Selbstjustiz durchzusetzen. Er muss sich bei allen Schritten staatlicher Hilfe bedienen.

Zunächst muss der Anspruchsinhaber von dem Staat die Berechtigung erhalten, seinen Anspruch zwangsweise durchzusetzen. Dies geschieht im Rahmen des Zivilprozesses im sogenannten Erkenntnisverfahren. Ein Lebenssachverhalt wird hier bei einem zuständigen Gericht vorgetragen, der entsprechende Anspruch bzw. das entsprechende Recht wird geltend gemacht.

Soweit das geltend gemachte Recht bzw. der geltend gemachte Anspruch besteht, bescheinigt ihm das Gericht / der Staat dies in einem sogenannten Vollstreckungstitel. In vielen Fällen ergeht am Ende des Erkenntnisverfahrens ein Urteil des Gerichtes, das bei Bestehen und Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruches die Vollstreckbarkeit des Anspruches anordnet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“. Nunmehr kann der Anspruchsinhaber sich nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechtes an die staatlichen Organe wenden und hier beantragen, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Er setzt nunmehr mit den rechtsstaatlich vorgesehenen Mitteln sein bestehendes Recht durch.

In der Praxis häufig und am bekanntesten sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher. Dieser erhält von dem entsprechenden Anspruchsinhaber - dem Gläubiger aufgrund des vorhandenen Titels - den Auftrag, beispielsweise titulierte Geldforderungen bei dem entsprechenden Anspruchsgegner - dem Schuldner - einzutreiben. Die entsprechende Vorgehensweise und die entsprechenden Möglichkeiten regelt das Zwangsvollstreckungsrecht umfassend.

Ob aufgrund des vorhandenen Titels die Forderung dann eingetrieben werden kann, z. B. bei der Titulierung von offenen Forderungen, erfährt man erst im Zwangsvollstreckungsverfahren. Oft bleibt dem Gläubiger als Zwangsvollstreckungsmaßnahme lediglich, dem Schuldner den Offenbarungseid abnehmen zu lassen, da der Schuldner die offene Forderung nicht ohne weiteres bedienen kann.

Widerruf bei unwirksamen Vertrag?

Wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, ist dieser einzuhalten. Der einseitige Widerruf eines solchen Vertrages scheidet grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Vertragsparteien den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen können oder aber, wenn gesetzlich ein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Ein solches gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht besteht beispielsweise bei sogenannten Fernabsatzverträgen. Hierzu zählen zum Beispiel Verträge, die per Telefon zustande kommen.

Hat aber ein Käufer auch ein Widerrufsrecht, wenn er einen Vertrag abschließt, der sittenwidrig und damit unwirksam ist?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 25.11.2009 über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Nach einem telefonischen Werbegespräch bestellte die Klägerin per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto), zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthielt unter anderem den vorformulierten Hinweis: "Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten." Die Lieferung des Gerätes erfolgte an die Klägerin. Diese sandte wenig später das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises.

Der BGH hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen.

Zwar ist - so der BGH - der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig. Das Widerrufsrecht - so der BGH - wird hiervon aber nicht berührt.

Der Sinn des gesetzlichen Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht - so der BGH - darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben.

Selbst wenn die Klägerin die Nichtigkeit des Vertrages teilweise selbst zu vertreten hat, kann sie sich auf ihr Widerrufsrecht berufen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts, so der BGH, kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten

Beim Autokauf unter Privatleuten werden oft Vertragsformulare benutzt, die von Dritten, wie zum Beispiel einem Automobilclub, stammen. Die Frage ist dann aber oft, ob alle in dem Vertragsformular genannten Bedingungen auch tatsächlich gelten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Februar 2010 über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson ein gebrauchtes Fahrzeug an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt.

Dieses Formular enthält folgende Klausel:

„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und / oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“

Der Käufer hat eine Minderung des Kaufpreises um 1.000,00 € geltend gemacht, da er der Ansicht ist, dass ein erheblicher Unfallschaden vorgelegen habe. Die Klage wurde in den ersten beiden Instanzen abgewiesen.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat.

Bei den Bedingungen des Vertrages handelt es sich nicht um Allgemeine Vertragsbedingungen, die unwirksam sein können, wenn sie z. B. unklar sind. So ist auch der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig.

Allgemeine Vertragsbedingungen liegen vor, wenn diese vorformuliert sind und von einer Vertragspartei „gestellt“ werden. Daran fehlt es, so der BGH, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt.

Das ist der Fall, wenn der in Betracht kommenden Vertragstexte frei gewählt werden kann. Diese Freiheit, so der BGH, hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zu Grunde zu legen.

EuGH: Nationale Gerichte müssen Verbraucherverträge von Amts wegen auf missbräuchliche Klauseln prüfen

 

Das nationale Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob eine Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, missbräuchlich ist. Dieses hat der EuGH jetzt entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatten im Dezember 2004 die Parteien einen Abonnementvertrag über die Erbringung von Mobiltelefondiensten abgeschlossen. Mit Unterzeichnung des Vertrags akzeptierte die Kundin auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Unternehmens.

 

Diese sahen unter anderem vor, dass für aus dem Abonnementvertrag entstehende oder damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten das Budaörsi Városi Bíróság, also das Stadtgericht Budaörs in Ungarn, in dessen Bezirk sich der Sitz des Anbieters befindet, zuständig ist. Der Anbieter war der Auffassung, dass die Kundin ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei. Es rief deshalb das Budaörsi Városi Bíróság an.

Dieses stellte fest, dass der ständige Wohnort der Abonnentin, die Invalidenrente bezieht, in Dombegyház und damit 275 Kilometer von Budaörs entfernt liegt und dass die Verkehrsverbindungen zwischen diesen beiden Orten sehr beschränkt sind.

Das ungarische Gericht stellte ferner fest, dass nach der ungarischen Zivilprozessordnung ohne die Klausel im Abonnementvertrag das Gericht am Wohnort der Abonnentin örtlich zuständig wäre. Das Budaörsi Városi Bíróság hat deshalb Zweifel, ob die Klausel im Abonnementvertrag, mit der seine Zuständigkeit festgelegt wird, missbräuchlich ist. Das Gericht rief daher den EuGH an, um zu erfahren, ob es bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit die Missbräuchlichkeit dieser Klausel von Amts wegen prüfen muss.

Diese Frage hat der EuGH bejaht. Der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13/EWG gewährte Schutz erfasse alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher nicht auf die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag mit einem Gewerbetreibenden enthaltenen Klausel berufe, weil er entweder seine Rechte nicht kenne oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt werde.

Das nationale Gericht muss von Amts wegen die Vereinbarungen prüfen. Kommt es zu der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich sei, so dürfe das Gericht sie nicht anwenden, so der EuGH.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis des Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen wolle.

Eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden sei, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweise, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz habe, könne als missbräuchlich angesehen werden, führt der EuGH schließlich aus. Das so bestimmte Gericht könne nämlich vom Wohnsitz des Verbrauchers weit entfernt liegen. Dies könne dessen Erscheinen vor Gericht erschweren. Bei Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert könnten sich die Aufwendungen des Verbrauchers für sein Erscheinen vor Gericht als abschreckend erweisen und ihn davon abhalten, den Rechtsweg zu beschreiten oder sich überhaupt zu verteidigen.

Nutzungsersatz beim Auto-Kaufvertrag
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einem Auto-Kaufvertrag, der rückgängig gemacht wird, auch weiterhin der in Anspruch genommene Nutzungswert durch den Käufer zu ersetzen ist. Das bedeutet, dass der Käufer auch weiterhin nacheinem Rücktritt vom Kaufvertrag die gefahrenen Kilometer zu ersetzen hat.
Diese Frage war in letzter Zeit diskutiert worden, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) - allerdings für eine Waschmaschine - entschieden hatte, das durch den Käufer gezogene Verbrauchsvorteile nicht zu ersetzen sind. Das wurde sehr formal damit begründet, dass in dem vom EuGH entschiedenen Fall eine Ersatzlieferung vorgenommen wurde, der Verkäufer also die alte Waschmaschine zurücknehmen und eine Neue liefern musste.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde das Fahrzeug jedoch endgültig zurückgegeben und der Käufer erhielt seinen Kaufpreis zurück. Hier argumentierte das Gericht, dass bei Rückerhalt des Kaufpreises dann auch der Nutzungswertersatz zu leisten sei.

 

Urheberrechtsverletzung über eBay

Äußerste Vorsicht ist geboten, wenn der Inhaber eines eBay-Accounts die Zugangsdaten seines Mitgliedskontos nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter sichert. Dann nämlich haftet er nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs(BGH) auch für Urheberrechtsverletzungen, die Dritte dadurch begehen, dass sie unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten.

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau des Account-Inhabers ohne dessen Wissen sein Mitgliedskonto bei eBay zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei ein Schmuckstück unter Angabe einer bekannten Schmuckfirma versteigert und dabei eine Urheberrechtsverletzung begangen. Der Ehemann wurde auf Unterlassung und Zahlung einer erheblichen Schadenersatzsumme in Anspruch genommen.

Zu Recht, wie der BGH befand. Wer seine Zugangsdaten nicht ausreichend sichere, müsse sich so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte.

Ihr Recht als Gebrauchtwagenkäufer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei neue interessante Entscheidungen zum Thema Gebrauchtwagenkauf getroffen.

In beiden Fällen ging es darum, ob Mängel vorliegen, die zur Rückabwicklung der Kaufverträge berechtigen.

1.

Im ersten Fall erwarb der Käufer ein ca. zehn Jahre altes Fahrzeug. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass dieses Fahrzeug vor dem Verkauf bereits für 19 Monate stillgelegt gewesen war. Diesen Umstand hatte der Verkäufer dem Käufer beim Kaufvertragsschluss nicht mitgeteilt. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt und wollte sein Geld zurückhaben.

Zu Unrecht, wie der BGH feststellte. Allein die Tatsache, dass ein älterer Gebrauchtwagen eine vor dem Verkauf vorausgegangene längere Standzeit aufweise, stellt noch keinen Mangel dar. Entscheidend ist allein der Umstand, ob bei dem Fahrzeug standzeitbedingte Mängel, wie z. B. Korrosionsschäden, eingetreten sind. Ist das nicht der Fall, berechtigt allein die Tatsache, dass das Fahrzeug – wie in diesem Beispiel – für 19 Monate stillgelegt gewesen war, nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

2.

In einem weiteren Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug einen Mangel darstellt. Auch das wurde vom BGH nicht als Mangel anerkannt.

Hier hatte der Käufer einen drei Jahre alten Gebrauchtwagen erworben. Noch vor der Übergabe wurde das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Verkäufers zerkratzt. Die Lackschäden wurden durch eine Neulackierung beseitigt. Damit war jedoch der Käufer nicht einverstanden und weigerte sich, das Fahrzeug anzunehmen. Zu Unrecht, wie der BGH befand, da sich das Fahrzeug durch die Neulackierung in einem vertragsgerechten Zustand befand. Nur wenn im Vertrag ausdrücklich festgehalten worden wäre, dass das Fahrzeug mit Originallackierung ausgeliefert werden sollte, wäre der Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt gewesen.

Zu lange gestanden?

Wird ein Fahrzeug gebraucht gekauft, birgt dieses für den Käufer oft erhebliche Risiken.

Anders als bei einem Neuwagen ist hier oft nicht genau erkennbar, welche Mängel tatsächlich einen Sachmangel an dem gebrauchten Fahrzeug darstellen und welche Mängel bei einem gebrauchten Fahrzeug hinzunehmen sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 10.03.2009 entschieden, dass eine Standzeit von 19 Monaten bei einem gebrauchten Fahrzeug keinen Sachmangel darstellt.

Bei einem Gebrauchtwagen lässt sich keine Aussage darüber treffen, welche Standzeit üblich ist. Wird ein Fahrzeug fachgerecht stillgelegt und abgestellt, stellt die Standzeit keinen Mangel dar. Im Gegenteil kann dieses sogar dazu führen, dass der Zustand des stillgelegten Fahrzeuges besser ist als bei einem gleichartigen Fahrzeug ohne entsprechende Standzeit.

Ein Mangel kann unter Umständen dann vorliegen, wenn das Fahrzeug nicht sachgemäß abgestellt wurde. Sollte hierdurch ein Schaden an dem Fahrzeug entstanden sein, könnte ein Sachmangel angenommen werden.

Entscheidend ist jedoch stets, was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Hier ist entscheidend, welche Beschaffenheit zu dem Fahrzeug vereinbart wurde. Nur wenn aufgrund der langen Standzeit Mängel an dem Fahrzeug entstanden sind, können diese - unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen - einen Sachmangel darstellen. Diese können dann auch dazu berechtigen, in letzter Konsequenz von dem Vertrag zurückzutreten.

Internetauktion - Wer ist Vertragspartner?

Immer mehr Verträge werden heutzutage im Internet abgeschlossen. Auf den verschiedenen Internetplattformen sind die jeweiligen Benutzer oft mit Mitgliedsnamen genannt, die nicht den tatsächlichen Namen entsprechen. Hier ergibt sich dann oft das Problem, mit wem nunmehr eigentlich wirklich der Vertrag zustande gekommen ist. Das Landgericht (LG) Kassel hatte im vergangenen Jahr über den folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger hatte im Internet einen Pkw Mercedes Benz zu einem Kaufpreis von 19,50 € ersteigert. Dieser war durch den Beklagten zu 2. unter dem Mitgliedsnamen „M7“ auf der Plattform des Internetauktionators unter der Option „Sofortkauf“ zu einem Kaufpreis von 19,50 € angeboten worden. Als Verkäuferin war hier die Beklagte zu 1. - nämlich die 85jährige Großmutter des Beklagten zu 2. - genannt worden. Name und Adresse dieser Großmutter waren angegeben worden, wobei die beiden letzten Buchstaben des Nachnamens vertauscht worden waren.

Nachdem der Kläger das Fahrzeug ersteigert hatte, erhielt er von einer Telefonnummer, die dem Mobiltelefon des Beklagten zu 2. zuzuordnen ist, eine SMS mit dem Text: „Das Fahrzeug geht nicht raus.“ Daraufhin wurde die Beklagte zu 1. aufgefordert, dem Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen. Eine Herausgabe erfolgte dennoch nicht.

Das Fahrzeug wurde dann wieder in das Internetauktionsportal eingestellt. Hier wurde nunmehr ein Startpreis von 18.500,00 € und ein Sofortkaufpreis von 19.500,00 € genannt.

Das LG Kassel hat der Klage stattgegeben. Die Klage ist allerdings nur gegenüber dem Beklagten zu 2. jedoch nicht gegenüber der namentlich genannten Beklagten zu 1. begründet. Das LG Kassel hat hier die Ansicht vertreten, dass ein Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1. nicht zustande gekommen ist. Zwar war der Name der Beklagten zu 1. genannt worden. Das Verkaufsangebot erfolgte aber nur mit Wirkung hinsichtlich des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1. muss sich das Handeln des Beklagten zu 2. – so das LG Kassel – nicht zurechnen lassen.

Der abgeschlossene Kaufvertrag – so das LG Kassel – kommt mit der Person zustande, die hinter dem Mitgliedsnamen steht, nicht der Person, die als Verkäufer namentlich benannt ist. Die über das Auktionshaus im Internet erstellten Angebote – so das LG Kassel – sind auf anonymisierte Vertragsbeziehungen angelegt. Die Handelnden treten hier häufig unter einem selbst gewählten Mitgliedsnamen auf. Das Gericht geht davon aus, dass der Vertrag dann nicht mit der Person zustande kommt, die namentlich als Verkäufer ausgewiesen ist, sondern mit der Person, die hinter dem Mitgliedsnamen tatsächlich steht.

Unter Berücksichtigung des Mitgliedsnamens, der E-Mail-Adresse des Mitglieds und aus dem weiteren späteren Kaufangebot geht eindeutig hervor, dass der Beklagte zu 2. das benannte Mitglied ist und damit Vertragspartner. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft bereits 82 Jahre alt war. Es ist daher für das Gericht - so das LG Kassel - nachvollziehbar, wenn sie vorträgt, dass die Einrichtung des Accounts und die dazugehörige E-Mail-Adresse nicht über sie erfolgt seien und sie auch keine Kenntnis hiervon gehabt hätte, sondern lediglich einen Telefonanschluss mit Internetzugang besitze. Auch hat die Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. nicht beauftragt oder bevollmächtigt, das Fahrzeug im Internet zum Kauf anzubieten.

Geld verdienen mit Abmahnungen?

Immer mehr Online-Händler mahnen Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ab.

 

Dieses Verhalten, so hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 24.03.2009 festgestellt, kann rechtsmissbräuchlich sein. Dieses nämlich dann, wenn es  dem Abmahnenden (also dem Online-Händler) nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht.

 

Das OLG Hamm hatte über einen Fall entschieden, in dem ein Händler einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen.

 

In dem entschiedenen Fall betrieb die Klägerin einen eBay-Shop und nahm die Inhaberin eines anderen eBay-Shops auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand der Abmahnung war eine angeblich falsche Widerrufsbelehrung.

 

Die Online-Händlerin wehrte sich unter anderem mit dem Argument, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, weil weitere, wortgleiche Abmahnungen durch einen mit der Klägerin verwandten Anwalt ausgesprochen worden seien. Außerdem stehe die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur Geschäftstätigkeit der Klägerin. Deren Jahresumsatz belaufe sich auf 2.400 Euro, der «Umsatz» ihrer Abmahnungen dagegen auf 9.331,53 Euro.

 

Das OLG Hamm hat festgestellt, dass die Klage bereits unzulässig ist. Die Klägerin habe ihr Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG geltend gemacht. Eine Klagebefugnis liegt nicht vor. Nichts spreche für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiere. Dies zeige, so das OLG Hamm, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gehe.

Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin sei, schließe sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolge, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.

Wertersatz bei Nacherfüllung bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs?

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen sich beispielsweise eine Waschmaschine, die innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist nicht mehr funktioniert. Sie zeigen den Defekt bzw. Mangel bei Ihrem Verkäufer an. Eine Reparatur kommt – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht, es muss eine Nachlieferung, also die Lieferung eines anderen (mangelfreien) Gerätes erfolgen.

Hier stellt sich die Frage, ob Ihr Verkäufer Ihnen in diesem Fall einen bestimmten Betrag für die Nutzung der Waschmaschine in Rechnung stellen darf.

Vom Gesetzeswortlaut her wäre das durchaus möglich. Für Kraftfahrtzeuge ist dies auch anerkannt.

Bei anderen Kaufgegenständen sieht die Rechtslage – jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf – anders aus.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass - entgegen des Wortlautes der Deutschen Gesetze - ein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogene Nutzung nicht besteht. Die erfolgte Nutzung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum erfolgt, muss also durch den Käufer nicht bezahlt werden.

Diese Entscheidung ist extrem verbraucherfreundlich. Wichtig ist aber, dass Sie den Kauf als Privatperson getätigt haben.

Zu beachten ist, dass der deutsche Gesetzgeber aber bereits angekündigt hat, eine Änderung der Gesetzeslage dahingehend herbeizuführen, dass ein Wertersatz für die Abnutzung durch den Verkäufer verlangt werden könnte.

 

EuGH: Nationale Gerichte müssen Verbraucherverträge von Amts wegen auf missbräuchliche Klauseln prüfen

 

Das nationale Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob eine Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, missbräuchlich ist. Dieses hat der EuGH jetzt entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatten im Dezember 2004 die Parteien einen Abonnementvertrag über die Erbringung von Mobiltelefondiensten abgeschlossen. Mit Unterzeichnung des Vertrags akzeptierte die Kundin auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Unternehmens.

 

Diese sahen unter anderem vor, dass für aus dem Abonnementvertrag entstehende oder damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten das Budaörsi Városi Bíróság, also das Stadtgericht Budaörs in Ungarn, in dessen Bezirk sich der Sitz des Anbieters befindet, zuständig ist. Der Anbieter war der Auffassung, dass die Kundin ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei. Es rief deshalb das Budaörsi Városi Bíróság an.

Dieses stellte fest, dass der ständige Wohnort der Abonnentin, die Invalidenrente bezieht, in Dombegyház und damit 275 Kilometer von Budaörs entfernt liegt und dass die Verkehrsverbindungen zwischen diesen beiden Orten sehr beschränkt sind.

Das ungarische Gericht stellte ferner fest, dass nach der ungarischen Zivilprozessordnung ohne die Klausel im Abonnementvertrag das Gericht am Wohnort der Abonnentin örtlich zuständig wäre. Das Budaörsi Városi Bíróság hat deshalb Zweifel, ob die Klausel im Abonnementvertrag, mit der seine Zuständigkeit festgelegt wird, missbräuchlich ist. Das Gericht rief daher den EuGH an, um zu erfahren, ob es bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit die Missbräuchlichkeit dieser Klausel von Amts wegen prüfen muss.

Diese Frage hat der EuGH bejaht. Der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13/EWG gewährte Schutz erfasse alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher nicht auf die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag mit einem Gewerbetreibenden enthaltenen Klausel berufe, weil er entweder seine Rechte nicht kenne oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt werde.

Das nationale Gericht muss von Amts wegen die Vereinbarungen prüfen. Kommt es zu der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich sei, so dürfe das Gericht sie nicht anwenden, so der EuGH.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis des Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen wolle.

Eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden sei, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweise, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz habe, könne als missbräuchlich angesehen werden, führt der EuGH schließlich aus. Das so bestimmte Gericht könne nämlich vom Wohnsitz des Verbrauchers weit entfernt liegen. Dies könne dessen Erscheinen vor Gericht erschweren. Bei Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert könnten sich die Aufwendungen des Verbrauchers für sein Erscheinen vor Gericht als abschreckend erweisen und ihn davon abhalten, den Rechtsweg zu beschreiten oder sich überhaupt zu verteidigen

Zugang per Telefax

 

In vielen Fällen ist es wichtig, den Zugang eines Schreibens nachweisen zu können. Wie aber gelingt nun dieser Nachweis?

 

In jedem Fall empfehlenswert ist eine Übersendung per Einschreiben / Rückschein oder per Boten. In ganz besonderen Fällen empfiehlt sich auch die Zustellung eines Schriftstückes per Gerichtsvollzieher.

 

In der Praxis wird oftmals die Auffassung vertreten, dass auch das Sendeprotokoll eines Telefaxberichtes mit „ok“-Vermerk ausreichend ist. Bislang allerdings galt das in der Rechtsprechung nicht als sicherer Zugangsnachweis, weil die Gerichte bislang davon ausgingen, dass aufgrund etwaiger technischer Manipulationsmöglichkeiten keine sichere Aussage des tatsächlichen Zuganges mit dem „ok“-Vermerk gegeben sei.

 

Diese Rechtsprechung wird jetzt immer stärker in Frage gestellt. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe festgestellt, dass auch ein Sendeprotokoll mit „ok“-Vermerk als Zugangsnachweis ausreicht, wenn der Empfänger ein Kaufmann ist.

 

In dem konkreten Fall wurde ein Versicherungsvertrag per Telefax gekündigt. Die Versicherungsgesellschaft behauptete, dieses Fax nie erhalten haben. Dennoch ging das Gericht davon aus, dass die Kündigung wirksam war. Es sah als ausreichend an, dass die gesendeten technischen Signale im Telefax des Gerätes vollständig empfangen wurden. Auf einem Ausdruck des Schreibens im Empfangsgerät kam es nicht mehr an.

 

Damit ließ das OLG Karlsruhe zumindest im geschäftlichen Verkehr einen reinen Signalzugang als Zugang im gesetzlichen Sinne gelten, wenn auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein Ausdruck des Schreibens - aus von dem Empfänger nicht zu vertretenden Gründen - gescheitert sein könnte. Das wiederum kann regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.

 

Im konkreten Fall hatte der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit von Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben könnten, mit 0 % bewertet. Damit war dem Kläger in diesem Fall auch mit einem Telefax-Sendeprotokoll der Zugangsnachweis geglückt.

 

Trotz dieser zu begrüßenden Entscheidung empfiehlt es sich jedoch, gerade eben wegen der noch uneinheitlichen Rechtsprechung, Schriftstücke, bei denen es auf den Zugang ankommt, entweder per Einschreiben / Rückschein oder per Boten zu versenden. Ist es hierfür zu spät, sollte man zumindest wissen, dass auch mit einer Übersendung per Telefax noch der wirksame Zugang gelingen könnte. Dies könnte also einen zusätzlichen Rettungsanker darstellen.

Gerade gekauft und schon defekt – welche Rechte habe ich?

Die Freude über einen neu gekauften Gegenstand – seien es Schuhe, eine Tasche oder aber doch eine größere Anschaffung – kann mitunter von kurzer Dauer sein. Muss man als Käufer bereits nach kurzer Zeit feststellen, dass die Sache mangelhaft ist, stellt sich die Frage, welche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können.

In der Praxis verhalten sich viele Verkäufer bei einer Mängelanzeige sehr kulant und erstatten den Kaufpreis gegen Rücknahme der (defekten) Kaufsache. Hierauf haben Sie als Käufer jedoch zunächst keinen Rechtsanspruch.

Das Gesetz gibt dem Verkäufer zunächst eine weitere Chance, seiner Verpflichtung zur Übereignung eines sachmangelfreien Kaufgegenstandes nachzukommen. Dies ist die so genannte Nacherfüllung. Hierbei kann der Käufer zunächst wählen, ob er als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache anerkennen will. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie entweder unmöglich ist – beispielsweise, weil der Kaufgegenstand nicht mehr nachgeliefert werden kann – oder aber, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (z. B. die Beseitigung eines Mangels kostet 500,00 €, der Wert der Sache liegt bei 25,00 €).

Zu beachten ist, dass zwischen den einzelnen Arten der Nacherfüllung nicht beliebig gewechselt werden kann. Hat sich der Käufer für die Beseitigung des Mangels entschieden und akzeptiert der Verkäufer dies, so kann auch dann keine Lieferung einer mangelfreien Sache mehr verlangt werden, wenn die Beseitigung des Mangels unzureichend ist.

Wichtig ist auch, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, welche zwei Wochen nicht unterschreiten sollte.

Die Eingangs erwähnte Praxis der Rücknahme der Kaufsache gegen Rückerstattung des Kaufpreises ist erst rechtlich durchsetzbar möglich, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Verkäufer die Nacherfüllungsansprüche des Käufers ernsthaft und endgültig verweigert hat, oder aber die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) gilt grundsätzlich mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

Wann eine Nacherfüllung im Wege der Nachlieferung - also Lieferung einer mangelfreien Sache - als fehlgeschlagen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und Bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

Ein Rücktritt vom Vertrag kommt indes nur dann tatsächlich in Betracht, wenn der Mangel erheblich ist. Dies wird angenommen, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10 % des Kaufpreises ausmachen. Ist dies nicht der Fall, steht dem Käufer das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Denn dieser Anspruch setzt eine Erheblichkeit des Mangels nicht voraus.

Gerät der Käufer an einen Verkäufer, der wenig kulanzbereit ist, dürfte es sich zunächst empfehlen, die Nacherfüllung im Wege der Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

Fehlerhaftes Sachverständigengutachten – muss ich das bezahlen?

Es kann Situationen im Leben geben, in denen man auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten Dritter angewiesen ist. So beispielsweise, um feststellen zu lassen, ob das gerade gekaufte Haus mit einem Mangel im rechtlichen Sinne behaftet ist oder aber auch, um feststellen zu lassen, in welcher Höhe an einem verunfallten Kraftfahrzeug tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Hierzu ist meist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Ein solches kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder aber bereits im Vorfeld eines Prozesses eingeholt werden.

Was aber geschieht, wenn sich herausstellt, dass das Ergebnis des Gutachtens schlicht falsch ist? Es stellt sich die Frage, ob für diese „Leistung“ eine Vergütung geschuldet ist.

 

Dies hängt von der Frage ab, wie der Vertrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens rechtlich zu qualifizieren ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist ein solcher Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren (z. B. BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05). Der Sachverständige verpflichtet sich, mit der Erstellung des Gutachtens ein Werk in diesem Sinne zu errichten.

 

Ist nun das Ergebnis dieses Gutachtens falsch, so leidet es an einem Mangel im Sinne des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts. Der Gutachter selbst haftet für die Erstellung des fehlerhaften Gutachtens auf Schadenersatz. Dies hat der BGH bereits im Jahre 2000 (Urteil vom 14.11.2000, X ZR 203/98) entschieden. Der Sachverständige hat danach den Zustand wieder herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz berechtigende Umstand - also die fehlerhafte gutachterliche Aussage - nicht eingetreten wäre. Daneben geht der Werklohnanspruch des Unternehmers unter (BGH, Urteil vom 29.06.2006, VII ZR 86/05). Der Sachverständige kann für die Erstellung des Gutachtens keine Zahlung verlangen.

 

Zu beachten ist, dass nicht nur dem Besteller selbst Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen zustehen können. Insoweit hat der BGH im Jahre 2000 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass es sich bei einem solchen Vertrag um einen so genannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter handelt. Das bedeutet wiederum, dass jeder Dritte, der mit der Leistung des Sachverständigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, den durch das Gutachten entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann. Dies kann im Bereich der Kfz-Schadengutachtens beispielsweise eine Versicherungsgesellschaft sein, welche aufgrund eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens einen zu hohen Entschädigungsbetrag geleistet hat.

 

Kein zum Rücktritt berechtigender Mangel bei Mehrverbrauch von 8,2 %, LG Essen, Urteil vom 21.11.2007, 3 O 313/07

Das Landgericht Essen hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zum Rücktritt berechtigender Mangel eines Neufahrzeuges vorliegt, wenn dieses einen höheren Kraftstoffverbrauch aufweist, als vom Hersteller angegeben.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen Neuwagen. Bei den Kaufvertragsverhandlungen wurde der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges als ein für die Klägerin wichtiger Gesichtspunkt besprochen. Der vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauch sollte bei 6,1 l/ 100 km liegen. Tatsächlich verbrauchte das Fahrzeug jedoch 6,6 l/ 100 km. Der Mehrverbrauch lag damit um 8,2 % über dem vom Hersteller angegebenen.

Das LG Essen kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Mehrverbrauch die Klägerin nicht zum Rücktritt berechtigt. Hintergrund ist, dass der Verbrauch des Fahrzeuges jedenfalls nach der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme bei Vertragsschluss nicht zugesichert war. Zwar liegt nach Auffassung des Gerichts tatsächlich ein Sachmangel vor, wenn der tatsächliche Verbrauch gegenüber dem vom Hersteller angegebenen erhöht ist. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt aber nur in Betracht, wenn der Mangel i.S.d. Gesetzes erheblich ist. Dies sei bei einem Mehrverbrauch von 8,2 % jedenfalls nicht der Fall.

Die Frage, ab wann ein Kraftstoffmehrverbrauch einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel darstellt ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ab welchem konkreten Prozentsatz ein erheblicher Mangel vorliegen soll. In seiner Entscheidung vom 08.05.2007 hatte er sich lediglich dahingehend positioniert, dass bei einer Abweichung um weniger als 10 % ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich hier konkrete Grenzwerte in der Rechtsprechung entwickeln werden.

 

Ruckelndes Automatikgetriebe – Rücktritt möglich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008, 17 U 2/07

 

Das OLG Düsseldorf hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wann bei einem Mangel eines Fahrzeuges von einem zum Rücktritt berechtigendem erheblichen Mangel ausgegangen werden kann. Ein erheblicher Mangel liegt nach der überwiegenden Auffassung vor, wenn die Mangelbeseitigungskosten ca. 10 % des Kaufreises ausmachen.

 

Im Streitfall hatte der Kläger ein Fahrzeug der Premiumklasse mit Automatikgetriebe erworben. Kurz nach dem Kauf musste er feststellen, dass es beim Schalten zu einem spürbaren Schaltstoß sowie einer Unterbrechung im Kraftfluss kam. Er forderte den Verkäufer erfolglos zur Nacherfüllung auf und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht – sachverständig beraten – kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den beschriebenen Mängeln um Sachmängel im Sinne des Kaufrechts handelt. Es führt wie folgt aus:

 

„ Die Kaufsache weicht von der Normalbeschaffenheit ab. Die geradezu sprichwörtliche Qualität der Beklagten, mit der sie öffentlich wirbt und die sich in dem Preisniveau ausdrückt ist jedenfalls in dem Segment der oberen Mittelklasse ... dadurch gekennzeichnet, dass sich ihre Produkte in durch ein besonderes Maß an Qualität, technischer Zuverlässigkeit und Reife und überdurchschnittlichem Komfort auszeichnen. Das dem Kläger gelieferte Fahrzeug wies ein Schadensbild auf, dass mit diesem von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zustand unvereinbar war.“

 

Die Beklagte wurde nicht mit der Behauptung gehört, dass die beschriebenen Mängel bei allen Fahrzeugen dieses Typs auftreten. Nach Auffassung des OLG sei ein Hersteller übergreifender Vergleich anzustellen. Maßgeblich sei das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspreche.

 

Das OLG geht hier sogar soweit, dass es für die Frage der Erheblichkeit überhaupt nicht auf die Kosten der Mängelbeseitigung abstellt. Es führt wie folgt aus:

 

„Unabhängig von der Höhe der Mangelbeseitigungskosten ist von einem erheblichen Mangel auszugehen, für den ein Rücktrittsrecht zuzubilligen und eine Verweisung auf ein Minderungsrecht nicht ausreichend ist. Bei einem Modell, der als Neuwagen verkauft wurde und mit Umsatzsteuer einen Verkaufspreis von über 45.000,00 € erreicht, gehen die Parteien aufgrund des Anspruchs der Marke im Markt, der hochwertigen Baureihe, der Tatsache eines Neufahrzeuges und des hohen Preises von besonderer Qualität, technischer Zuverlässigkeit und Reife und überdurchschnittlichem Komfort aus, sodass die Schwelle der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung besonders niedrig liegt.“

 

Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Oberlandesgerichte der Argumentation des OLG Düsseldorf anschließen, dass es im Bereich der gehobenen Fahrzeugklassen nicht stets auf die Höhe der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten zur Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle ankommt.