Erbrecht
Das Erbrecht regelt die Fragen der Vermögensverteilung nach dem Tode einer Person. Dies kann einmal nach den Vorschriften des BGB erfolgen, oder sich nach dem Willen des Erblassers richten. Dabei geht eine letztwillige Verfügung – ihre Wirksamkeit vorausgesetzt – der gesetzlichen Erbfolge vor. Der letzte Wille eines Erblassers kommt durch sogenannte letztwillige Verfügungen von Todes wegen zum Ausdruck. Hier gibt es verschiedene Gestaltungsformen. Die bekannteste dürfte das eigenhändige Testament sein. Wie der Name selbst bereits aussagt, kann ein solches nur eigenhändig, also vom Erblasser höchstpersönlich errichtet werden. Darüber hinaus muss es handschriftlich verfasst sein. Ein solches kann von einer einzelnen Person oder aber durch Ehegatten als so genanntes gemeinschaftliches Testament errichtet werden.
Ferner gibt es die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen auch durch einen Notar beurkunden zu lassen. Diese Möglichkeit bietet sich beispielsweise dann an, wenn erhebliche Vermögenswerte hinterlassen werden sollen oder aber bestimmte Erbeinsetzungen an weitere Voraussetzungen geknüpft werden sollen. Da letzteres nur in engen Grenzen möglich ist, sollten entsprechend rechtssichere Verfügungen getroffen werden. Wir als Kanzlei können Ihnen insoweit Formulierungsvorschläge unterbreiten oder Sie allgemein auf etwaig zu beachtende Problemstellungen hinweisen.
Letztlich kann es sein, dass eine Person in einer letztwilligen Verfügung überhaupt nicht bedacht und ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine Beteiligung am Nachlass über das sogenannte Pflichtteilsrecht in Betracht kommt. Der Kreis der Berechtigten ist insoweit eng und bedarf entsprechender Prüfung.
Gern beraten wir Sie bei der Frage, welche Regelungen in letztwilligen Verfügungen zweckmäßig sein können.
Aktuelles
Erbrechtsreform 2009
Zum 01.01.2010 tritt ein neues Erbrecht in Kraft. Was sollten Sie wissen?
Der Gesetzgeber hat das Pflichtteilsrecht neu geregelt. Das deutsche Pflichtteilsrecht sieht vor, dass die nächsten Angehörigen nicht vollständig enterbt werden können. Sie erhalten zumindest einen so genannten Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles beträgt. Ursprünglich war angedacht, den Pflichtteil generell abzuschaffen. Dieses wurde jedoch aufgegeben. Geändert wurden nur die Pflichtteilentziehungsgründe, die Regelungen zum Pflichtteilergänzungsanspruch und die Voraussetzungen für die Auszahlung des Pflichtteiles.
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der Pflichtteil nur ganz ausnahmsweise und bei besonders schweren Verfehlungen entzogen werden kann. Nunmehr ist aber der Kreis des geschützten Personenkreises u. a. auch auf die Stiefmutter und die Stiefgeschwister erweitert worden. Aktueller Anlass war die viel diskutierte Frage, ob Sexualstraftäter mit dem alten Pflichtteilrecht privilegiert wurden.
Des Weiteren wurde eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch eingeführt. Das alte Erbrecht sah vor, dass Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers in voller Höhe für die Berechnung des Pflichtteiles zu berücksichtigen waren. Das ist jetzt geändert worden. Solche Schenkungen werden jetzt nur noch prozentual gestaffelt nach dem Zeitraum der Schenkung berücksichtigt. Liegt also eine Schenkung z. B. 5 Jahre zurück, wird sie auch nur noch mit 50 % angerechnet.
Letztlich wurden auch die Stundungsmöglichkeiten für den Pflichtteil erweitert. Hintergrund dessen ist, dass der Pflichtteilanspruch nur mit einer Geldzahlung erfüllt werden kann. Das wiederum kann aber zu einer wirtschaftlichen Notsituation des Erben führen, wenn z. B. der Nachlass im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück besteht. Bislang war es so, dass ein Erbe u. U. gezwungen war, das Grundstück zu verkaufen. Nach der neuen Gesetzeslage ist es einfacher, den Pflichtteil stunden zu lassen, also einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Früher war das nur den sehr nahen Angehörigen - wie den Kindern, den Eltern und dem Ehepartner - vorbehalten. Jetzt soll das auch für jeden anderen Erben gelten.
Nach dem neuen Erbrecht werden zukünftig auch Pflegeleistungen honoriert. Zukünftig kann ein Abkömmling - das sind die Kinder, die Enkelkinder etc. - einen erbrechtlichen Ausgleichanspruch für Pflegeleistungen geltend machen. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn der Erblasser kein Testament zu Gunsten der pflegenden Person gemacht hat. Diese Pflegeleistung wird jetzt aber trotzdem bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt.
Letztlich hat der Gesetzgeber noch beschlossen, dass jetzt eine einheitliche Verjährung für erbrechtliche Ansprüche von drei Jahren gilt. Grundsätzlich müssen jetzt also Ansprüche aus der Erbangelegenheit innerhalb von drei Jahren nach dem Todesfall geltend gemacht werden.
Das gemeinschaftliche Testament
Ehegatten und Lebenspartner haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament - in der Praxis oft nur als so genanntes Berliner Testament bekannt - zu errichten.
Die Besonderheit dieses Testamentes liegt in der Abhängigkeit der Verfügungen für den Todesfall. Hier legen eben zwei gemeinschaftlich zusammenlebende Partner fest, welche gemeinsame Regelungen für den Todesfall getroffen werden sollen.
Das gemeinschaftliche Testament kennt viele Gestaltungsmöglichkeiten.
Ein Hauptaugenmerk sollte auf die Bindungswirkung gelegt werden. Beide Ehegatten können nämlich festlegen, dass der Überlebende an die ursprünglich einmal getroffene Verfügung gebunden ist. Das heißt, er kann den durch beide Partner eingesetzten letzten Erben nicht mehr ändern.
Das gemeinschaftliche Testament kann in notarieller Form oder auch handschriftlich errichtet werden. Im letzteren Fall spricht man vom eigenhändigen Testament, welches die kostengünstigere Variante darstellt, aber auch diejenige, bei der unbewusst viele Fehler gemacht werden können.
Beim eigenhändigen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte anschließend mit unterzeichnet. Wichtig ist, dass das Testament handschriftlich verfasst wird, also nicht per Computer. Das Testament sollte Datum und Ort und auch möglichst eine Überschrift enthalten, damit deutlich wird, worum es sich bei diesem Schreiben handelt.
Damit das Testament nicht verloren gehen kann, besteht die Möglichkeit, es in amtliche Verwahrung zu geben. Das heißt, das Testament kann gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht - das ist in der Regel das Amtsgericht beim Wohnort - abgegeben werden.
Das so genannte Berliner Testament ist das gebräuchlichste gemeinschaftliche Testament. Darunter versteht man ein Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und beim Versterben des Überlebenden einen Dritten als Erben bestimmen.
Beim Verfassen dieses Testamentes sollte man sich hier genau überlegen, ob diese Erbeinsetzung bindend sein soll. Es besteht die Möglichkeit, auch eine Klausel mit aufzunehmen, wonach der Überlebende an die ursprüngliche Verfügung beider Ehegatten nicht mehr gebunden ist und für den Fall seines Versterbens auch einen anderen Dritten als Erben einsetzen darf.
Irrtum über den Wert des Nachlasses – Anfechtung möglich?
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2009 3 Wx 123/08
Die Anfechtung der Willenserklärung, mit der ein Erbe die Erbschaft annimmt kann – wie jede andere Willenserklärung auch – bei Vorliegen eines entsprechenden Anfechtungsgrundes durch Anfechtung beseitigt werden. Dabei geht die Anfechtungsmöglichkeit im Erbrecht über die im Allgemeinen bestehende Anfechtungsmöglichkeit hinaus. Gleichwohl besteht ein Anfechtungsrecht im Erbrecht nicht generell.
Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Erbe die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hatte. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass der Nachlass – entgegen der Vermutung des Erben nicht überschuldet war. Vielmehr war tatsächlich Vermögen vorhanden. Der Erbe versuchte nun, seine Ausschlagungserklärung aus der Welt zu schaffen um so doch noch in den Genuss des Nachlasses zu gelangen.
Das OLG Düsseldorf hat diesem Versuch eine Absage erteilt. Zwar könne die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen, sodass der Irrtum über diese Eigenschaft zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung berechtigen kann. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum liegt aber dann nicht vor, wenn der Erbe über die Größe des Nachlasses im Irrtum ist. Hält der Erbe eine Erbschaft für finanziell uninteressant, und hat sie deshalb ausgeschlagen, so ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass tatsächlich wertvoll war.
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass dem Erben gegenüber durch einem Kriminalbeamten mitgeteilt worden war, auf dem Girokonto der Erblasserin befinde sich ein größerer Geldbetrag. Der Erbe hingegen hatte sich nicht um die Ermittlung des Nachlasses aufgrund dieser Information bemüht, sondern sich vielmehr auf die ihm durch die Erblasserin gegebenen Informationen verlassen. Diese hatte wohl mehrfach geäußert, kein Vermögen zu besitzen. Der Erbe ist von diesen Informationen geleitet und ohne weitere Nachforschungen anzustellen davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet sei. Dass dies jedoch im Ergebnis nicht der Fall war, berechtigte den Erben jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung.
Erbrecht des Ehegatten trotz Scheidungsantrag?
BGH, Beschluss vom 02.07.2008 IV ZR 34/08
Gem. § 1931 BGB hat ein Ehegatte, sofern er nicht testamentarischer Erbe wird, ein gesetzliches Erbrecht in Höhe von ¼. Dieses Erbrecht ist jedoch gem. § 1933 BGB ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 02.07.2008 entschieden, dass einem Ehegatten auch dann das gesetzliche Erbrecht verbleiben kann, wenn die Ehegatten bereits mehr als ein Jahr getrennt waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat. Für einen Ausschluss des Erbrechts müssen nämlich zum Zeitpunkt des Erbfalls sämtliche Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn zum Todeszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe i.S.d. § 1565 I 2 BGB gescheitert war, mithin, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des Erblassers vorgetragen, dass sie sich gemeinsam mit dem Erblasser dazu entschieden hatte, die Ehescheidung nicht weiter voranzutreiben. Dies habe der Erblasser selbst mehreren Zeugen gegenüber bekundet. Diese Zeugen hatten die Vorinstanzen nicht gehört, sodass das Verfahren an das Berufungsgericht zurück gewiesen worden ist.
Geliebtentestament ist nicht stets sittenwidrig
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 3 Wx 100/08
Von einem Geliebtentestament wird gesprochen, wenn ein verheirateter Erblasser durch letztwillige Verfügung von Todes wegen, seine ggf. langjährige Geliebte als Alleinerbin oder Erbin zu einem bestimmten Bruchteil einsetzt. Nach der Rechtsprechung verstoßen solche Testamente gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und seien daher nichtig, wenn die Erbeinsetzung entweder ausschließlich für die Belohnung oder Förderung geschlechtlicher Hingabe errichtet wurde, oder ein besonders hervorstechender, d.h. schwerwiegender Ausnahmefall einer Zurücksetzung von Angehörigen vorliege.
Der Erblasser hatte im hier entschiedenen Fall seine langjährige Geliebte, mit der er zuletzt auch zusammen wohnte, zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung, die von der Ehefrau des Erblassers bewohnt wurde. Der durch die Ehefrau beantragte Alleinerbschein wurde nicht erteilt. Die gegen die Nichterteilung des Erbscheins gerichteten Rechtsbehelfe blieben erfolglos.
Das OLG Düsseldorf sah keine Sittenwidrigkeit darin, dass der auf die Geliebte übergehende Miteigentumsanteil des Erblassers gegebenenfalls zu einer Versteigerung des Wohnungseigentums führen könne und somit die Gefahr besteht, dass die Ehefrau die Wohnung verlassen müsse. Es verwies darauf, dass die Gefahr des Verlustes im Rahmen einer Eigentumsauseinandersetzung auch im Falle einer Scheidung bestanden hätte. Allein die Möglichkeit des Verbleibens in der Wohnung sei kein ausreichender Grund, die Erbeinsetzung als sittenwidrig anzusehen.
Da der Erblasser mit der Geliebten auch eine Zeit lang zusammen gelebt hatte, sei die Erbeinsetzung auch nicht als ausschließliche Belohnung geschlechtlicher Hingabe anzusehen.
Wertberechnung eines Grundstückes beim Pflichtteilsanspruch, OLG Brandenburg Urteil vom 20.02.2008, 13 U 112/06
„Pflichtteilsrelevante Nachlassgrundstücke sind mit demjenigen Wert in Ansatz zu bringen, welcher bei einer zeitnah zum Erbfall erfolgten Veräußerung der Grundstücke zu erzielen gewesen wäre. § 2311 I 2 BGB stellt für die Wertermittlung auf den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Dem Grundgedanken des Gesetzes folgend ist der Pflichtteilsberechtigte so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Gegebenenfalls könne aber eine Korrektur mit Rücksicht auf die Entwicklung der Grundstückspreise seit dem Erbfall erfolgen.“
Wann eine Veräußerung noch als zeitnah zum Erbfall erfolgt angesehen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Zeitspanne reicht von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Eine Frist von 1 Jahr dürfte angemessen sein.
Leistungszeitpunkt beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2008, 12 U 124/07
„Hat der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnung einräumen lassen, so ist der verschenkte Gegenstand i.S.v. § 2325 III BGB geleistet.
Gem. § 2325 I BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung bleibt jedoch unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind.
Eine Leistung in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es auf Grund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im wesentlichen weiterhin zu nutzen.“
Im hier entschiedenen Fall hatte sich der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Wohnrecht einräumen lassen. Zwischen den Parteien war streitig, ob bereits eine Leistung im vorgenannten Sinne erfolgt war, mithin der Erblasser seine Rechtsstellung endgültig aufgegeben hatte.
Das OLG Karlsruhe vertritt insoweit die Auffassung, dass es genügt, wenn der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr „Herr im Haus“ ist und sich die wirtschaftliche Lage merklich verschlechtert. Ein völliger Ausschluss von der Mitbenutzung des Grundstückes sei für die Leistung im Sinne des § 2325 III BGB nicht zu fordern.
Keine Testamentsanfechtung bei unberücksichtigter Ehefrau, OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 31 Wx 12/08
"Macht der Erblasser in einem notariellen Testamen die objektiv unrichtige Angabe, nicht verheiratet zu sein, so genügt dies für sich genommen nicht als Nachweis dafür, dass sich der Erblasser in einem Irrtum über das Bestehen einer Ehe befunden hat."
Das Gericht konnte nicht zu der Auffassung gelangen, dass sich der Erblasser bei Testamentserrichtung in einem Irrtum über das Bestehen seiner Ehe befunden habe. Die unzutreffende Angabe des Familiensandes gegenüber dem Notar könne nach Auffassung des gerichts auch als Ausdruck der Distanzierung von der Ehefrau gewertet werden. Dies um so mehr, als der Erblasser sich bereits im alltäglichen Leben – so bei der Anmeldung im Alterswohnheim sowie bei einer Aufnahme in einem Krankenhaus – als alleinstehend oder verwitwet bezeichnet hat.
Es erscheine plausibel und als mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbaren, dass der Erblasser bewusst gegenüber Dritten die formal bestehende eheliche Bindung leugnete, nachdem eine tatsächliche Lebensgemeinschaft nicht geführt wurde.
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