Home l Kanzleien l Kontakt l Impressum

Bergsdorf Rechtsanwälte

Familienrecht


 
Rechtsanwalt
Dieter Kubach

Fachanwalt für Familienrecht

 

Das Rechtsgebiet des Familienrechts umfasst insbesondere die Beratung und Tätigkeit rund um die Familie, insbesondere:

  • Ehescheidung
  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Vermögensauseinandersetzungen
  • Elternunterhalt
  • Eheverträge (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft)
  • Hausratsteilung
  • Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung
  • Schutz vor Gewalttaten (auch psychischer Art) nach dem Gewaltschutzgesetz

Ob Sie sich trennen oder scheiden lassen oder wegen Einzelansprüchen Klage erheben wollen, ist Ihre ganz persönliche Entscheidung. Durch unseren Fachanwalt für Familienrecht klären wir Sie umfassend über die Folgen und Kosten auf. Schon eine falsche Weichenstellung in der Trennungsphase kann für Sie später teuer werden!

In den meisten Fällen entstehen durch Trennung und Scheidung auch wirtschaftliche Probleme. Denn wegen der sich ändernden steuerlichen Behandlung und den höheren Kosten der getrennt lebenden Familie können die Mittel knapp werden. Eine umfassende Klärung Ihrer Ansprüche oder auch Ihrer Pflichten ist geboten.

Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir Lösungen, Ihren Partner zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Soweit es erforderlich ist, setzen wir Ihre Ansprüche jedoch ebenso kompromisslos durch und erarbeiten mit Ihnen gemeinsame Strategien, damit keine Nachteile entstehen.

Entscheidungen 

FAMILIENRECHT:

Deutlich erhöhter Kindesunterhalt seit Januar 2010

 

Auf Grundlage des  Gesetzes zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder ist zum  Januar 2010 die Düsseldorfer Tabelle angepasst worden, anhand derer die Unterhaltsansprüche für Kinder gegenüber ihren Eltern ausgerichtet werden. Danach ist der vom Unterhaltsschuldner für seine Kinder zu zahlende Mindestunterhalt teilweise erheblich angehoben worden und führt trotz des ebenfalls zum Januar erhöhten Kindergeldes und der daraus sich ergebenden höheren hälftigen Anrechnung zu deutlichen Mehransprüchen.

So hat ein Kind einen Anspruch auf Zahlung des Mindestunterhaltes in der Altersstufe bis 5 Jahre i. H. v. jetzt 225,- (bislang 199,- €), in der Altersstufe bis  11 Jahre von 272,- € (bislang 240,- €) und in der Altersstufe bis 17 Jahre nunmehr 334,- € (bislang 295,- €). Soweit der Unterhaltsschuldner gut verdient,  kann der Zahlungsanspruch noch erheblich über diesem Mindestsatz liegen.

Wer bereits über einen sog. dynamischen Unterhaltstitel verfügt (d.h. eine Zahlungsurkunde, die einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhaltes als Zahlungsverpflichtung ausweist), braucht grundsätzlich nichts zu unternehmen. Die höhere Unterhaltsverpflichtung tritt automatisch für den Zahlungspflichtigen ein. Wer jedoch nur über einen statischen Unterhaltstitel (d.h. eine Urkunde mit einem festen Zahlbetrag) oder über gar keinen Zahlungstitel verfügt, muss den Unterhaltsschuldner unverzüglich unter Fristsetzung zur Zahlung des höheren Unterhaltes nachweislich auffordern. Eine rückwirkende Geltendmachung ist grundsätzlich nicht möglich.

Wer –die allerdings um jeweils 92,- € geringeren – Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht, erhält die höheren Leistungen von der Unterhaltsvorschusskasse ebenfalls automatisch.

Umgekehrt kann für den Unterhaltsschuldner durch die Erhöhungen der Unterhaltsbeträge seine Leistungsfähigkeit nicht mehr gewahrt sein. In diesem Fall muss er seinerseits unverzüglich, soweit ein Unterhaltstitel besteht, aktiv eine Abänderung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung geltend machen.

 

EuGH: Urteil vom 16.07.2009

Ehegatten mit gemeinsamer doppelter Staatsbürgerschaft in der EU können Scheidungsgerichtsstand frei wählen

Ehegatten, die eine gemeinsame doppelte Staatsbürgerschaft in der Europäischen Union besitzen, können nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 frei wählen, in welchem der betroffenen Mitgliedstaaten sie eine Ehescheidung beantragen wollen. Der Zuständigkeit des ausgewählten Gerichts kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller zu dem Belegenheitsstaat des Gerichts keine weiteren Berührungspunkte hat. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 16.07.2009 (Rs. C-168/08) in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag entschieden. Das Zuständigkeitskriterium der Staatsangehörigkeit sei nicht unterschiedlich nach der Anzahl der Staatsangehörigkeiten einer Person auszulegen und solle die Anwendung der Verordnung vereinfachen, so der EuGH in seiner Begründung.

Unterhaltsaufforderung von der Behörde

Grundsätzlich schulden sich Verwandte nach § 1601 BGB gegenseitig Unterhalt. Diese Unterhaltspflicht wird jedoch durch die Leistungsbedürftigkeit des vermeintlich Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten andererseits beschränkt. Immer häufiger betrifft dies aber nicht nur den klassischen Fall, dass das minderjährige Kind vom nicht betreuenden Elternteil Unterhalt verlangt, sondern auch Fälle, in denen Kinder für ihre Eltern zahlen sollen. Häufig sind auch Fälle, in denen betagte Eltern für ihr lange erwachsendes Kind, das Hilfeleistungen zur Pflege erhält, einen Unterhaltsbeitrag zahlen soll.

Solche vermeintlichen Unterhaltsansprüche werden häufig von den staatlichen Behörden (Jugendamt, JobCenter, Grundsicherungsamt) geltend gemacht, wenn der Staat Leistungen an den Unterhaltsberechtigten erbringt, die aufgrund anderer gesetzlicher Grundlage zu erbringen sind (z. B. Unterhaltsvorschussgesetz, SGB II, SGB XII) und der – vermeintliche – Zahlungsanspruch dann auf den Staat übergegangen ist.

Hier fängt das Problem an. Denn die Behörden fordern dabei den vermeintlichen Unterhaltsschuldner zur Zahlung des übergeleiteten Unterhaltsanspruches mit einem Behördenschreiben auf, das den Anschein eines Verwaltungsaktes mit einer verbindlichen Zahlungsberechnung hat. Für den nicht sachkundigen Briefempfänger ist dabei nur schwer zu erkennen, dass die Behörde dabei allenfalls aufgrund einer Vermutung handelt und die Unterhaltspflicht unter verschiedenen Gesichtspunkten möglicherweise überhaupt nicht besteht.

Denn ob eine Unterhaltspflicht überhaupt besteht, ist alleine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu begründen. Ob und in welcher Höher der Anspruch besteht, entscheidet ausschließlich das zuständige Familiengericht und nicht das Jugendamt und nicht das JobCenter! Die Behörde muss den vermeintlichen Anspruch beim Gericht ebenso einklagen, wie jeder Unterhaltsberechtigte.

Es ist dem Betroffenen daher unbedingt anzuraten, sich sachkundigen anwaltlichen Rat zu bedienen, bevor irgendwelche Zahlungen geleistet werden.

Online-Scheidung ist ohne Vorteil

 

Im Internetzeitalter werden Scheidungswillige immer wieder auf angeblich einfache und unkomplizierte Angebote für eine „Online-Scheidung“ treffen, die den Eindruck vermitteln, dass eine Ehescheidung problemlos mit einem Mausklick abgewickelt werden kann. Dies ist jedoch schlichtweg Unsinn, da eine Ehescheidung ausschließlich von und vor einem Familienrichter(in) ausgesprochen werden kann und an dem Ehescheidungsverfahren mindestens ein Rechtsanwalt sowie die Parteien persönlich mitwirken müssen.

 

Abgesehen davon, dass eine Online-Scheidung, die letztlich nicht anderes besagt, als dass die erforderlichen individuellen Daten für einen Ehescheidungsantrag auf einem Vordruck auf dem PC ausgefüllt werden, dem Scheidungswilligen den Gang zum persönlichen Gespräch beim Anwalt erspart, bringt diese Vorgehensweise keinerlei Vorteile mit sich. Insbesondere spart der Antragsteller(in) dabei auch keinen einzigen Cent an anwaltlichen oder gerichtlichen Gebühren. Da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bindend ist, sind für das gerichtliche Verfahren von allen Anwälten zwingend die gleichen Gebühren abzurechnen. Irgendwelche Rabatte sind gesetzlich unzulässig.

 

Besonders nachteilig für den trennungswilligen Ehepartner ist es aber, dass er bei einem über das Internet abgewickelten Ehescheidungsauftrag sich die ihm zustehende und erforderliche Beratung durch den Anwalt im Vier-Augen-Gespräch entgehen lässt. Nur in einem solchen Gesprächsrahmen können die umfangreichen Folgen, die sich aus einer Scheidung ergeben (Versorgungsausgleich, Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung, Umgang mit Kindern, Aufteilung des Hausrates, Nutzung der Ehewohnung, gemeinsame Schulden etc.) erkannt, beraten und Lösungsmöglichkeiten hierfür erarbeitet werden. So kann schon der richtige Zeitpunkt für die Einreichung des Scheidungsantrages im Hinblick auf die auszugleichenden Rentenanwartschaften für jeden Ehepartner, insbesondere bei unterschiedlichen Einkommen, völlig anders zu kalkulieren sein.

 

Die hoch komplexe Materie des Familienrechtes ist für den Rechtsunkundigen in seinen Rechtsfolgen ohne eingehende fachliche Beratung überhaupt nicht zu überschauen, weshalb dieses einschneidende Ereignis der Trennung auch nicht ohne weiteres am PC angeklickt und abgehakt werden kann. Dabei darf und muss der beratende Anwalt auch parteilich für den jeweiligen Ehegatten sein. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt darf es daher - entgegen einer weit verbreiteten Auffassung - auch nicht geben. Dies bedeutet nicht, dass eine Ehescheidung streitig durchgeführt werden muss. Vielmehr dient eine umfassende persönliche Beratung mit dem Anwalt auch dazu, ggf. eine Trennungsfolgen- und Scheidungsvereinbarung auszuarbeiten, um eine spätere streitige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

 

Ganz nebenbei: Eine Online-Scheidung führt dazu, dass man beim Scheidungstermin vor dem Familiengericht nicht einmal seinen Scheidungsanwalt persönlich kennt und vermutlich auch nicht einmal erkennt.

Bankkonten bei Trennung und Scheidung

Im Rahmen der Trennung von Eheleuten kommt es häufig zu Streit über die Behandlung von Bankkonten. Es stellt sich dann die Frage, wer eigentlich für ein „Minus“ auf dem Bankkonto haftet oder ob einer der Ehegatten, der kurz vor der Trennung oder auch erst nach der Trennung Geld von seinem Konto abgehoben hat, dieses zurückzahlen muss.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei, ob es sich um ein gemeinsames Konto (Gemeinschaftskonto) beider Ehegatten handelt oder um ein Konto, das nur auf den Namen eines Ehegatten läuft, über das der andere aber verfügungsberechtigt ist (Einzelkonto).

Ein Gemeinschaftskonto erkennt man typischerweise daran, dass der Kontoauszug auf beide Eheleute ausgestellt wird. Ein Guthaben auf einem solchen Gemeinschaftskonto steht grundsätzlich beiden Ehepartnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zu. Auf die Frage, wer das Guthaben auf dem Konto eingezahlt hat, ob es sich um ein Privat- oder Geschäftskonto handelt oder ob das Guthaben aus dem Arbeitseinkommen des allein verdienenden Ehegatten stammt, kommt es nicht an (BGH FamRZ 90, 370).

Hebt ein Ehegatte im Rahmen der Trennung mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so muss er dem anderen Ehegatten den Differenzbetrag erstatten.

Eine andere Ausgleichsregelung gilt aber dann, soweit die Ehegatten etwas anderes bestimmt haben. Dieses ist jedoch von dem Ehegatten zu beweisen ist, der sich darauf beruft. Eine solche Ausnahme kann sich aus stillschweigenden Vereinbarungen, dem Zweck und der Handhabung des Kontos oder den Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergeben. Ausgleichsansprüche bestehen aber gleichwohl, wenn ein Ehegatte die Beträge nicht mehr familiären Zwecken zukommen lässt, sondern sie vorwiegend für sich alleine verwendet (OLG Saarbrücken, FamRB 03, 237).

Umgekehrt gilt, dass die Ehegatten für bestehende Schulden auf dem Gemeinschaftskonto ebenfalls zu gleichen Teilen haften, unabhängig davon, dass die Bank den gesamten Schuldbetrag auch von einem Ehepartner alleine verlangen kann.

Anders ist die Situation beim Einzelkonto. In diesem Fall ist ein Guthaben auf diesem Konto nur das Guthaben dieses Ehegatten bzw. die dortigen Schulden sind alleine von ihm auszugleichen. Wird jedoch dann bei einer Scheidung ein Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) von einem Ehegatten geltend gemacht, so erhöht bzw. verringert das Guthaben / die Verbindlichkeiten das Endvermögen des Kontoinhabers. Ob der andere Ehegatte hiervon etwas erhält, hängt dann letztlich von der Gesamtbilanz der Vermögenszuwächse im Rahmen des Zugewinnausgleichs ab.

Solange die Eheleute zusammenleben, darf der andere Ehegatte eine erteilte Kontovollmacht über das Einzelkonto des anderen Ehepartners im Rahmen der Vereinbarung der Eheleute ausnutzen, d. h. Geld für die gemeinsame Lebensführung abheben. Wenn aber der Ehegatte, der das Geld abgehoben hat, bzw. die Kreditkarte für eigene Zwecke genutzt hat, schon genau wusste, dass es „wenige Tage später“ zur Trennung kommen wird und / oder die Abhebung bereits zur Finanzierung der Trennung erfolgte, so sind solche Beträge zurückzugeben. In solchen Fällen ist kurzfristiges Handeln geboten, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Geldbeträge kurzfristig verbraucht werden und die Realisierung des Rückforderungsbetrages mangels vorhandener Liquidität des anderen Ehepartners problematisch ist.

 

Längerer Unterhaltsanspruch für nicht verheiratete Mütter und Väter

- Beschluss Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 30.12.2008 – Az 10 WF 142/08

 

Eines der Motive des Gesetzgebers für die im letzten Jahr in Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechtes war die Abschaffung der Ungleichbehandlung der Unterhaltsansprüche zwischen einem ein Kind betreuenden geschiedenen Elternteil und einem nicht verheirateten Elternteil. Danach war der Unterhaltsanspruch eines nicht verheirateten Elternteils, der das gemeinsame Kind betreut und versorgt, gegenüber dem anderen Elternteil bisher auf einen Zeitraum von maximal 3 Jahren beschränkt.

 

Mit der Unterhaltsreform besteht nunmehr ein weitergehender Unterhaltsanspruch auch für die unverheiratete Mutter oder den Vater, soweit sie wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können auch über den Zeitraum des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l BGB).

 

In einer ersten Entscheidung hierzu hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30.12.2008 (Az.: 10 WF 142/08) die Voraussetzungen dazu, was der Billigkeit entspricht näher dargelegt und ausgeführt. Danach darf die grundsätzlich bestehende Erwerbsobliegenheit für den betreuenden Elternteil nicht zu einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung führen. Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut wird, kann sich bei der Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben. Danach benötigen insbesondere kleine Kinder noch im größeren Umfang den persönlichen Zuspruch der Eltern. Dies muss nach Auffassung des Gerichtes in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Beschluss führt aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls kein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeitbetreuung gewollt ist, sondern wie bisher, nunmehr jedoch auch für die nicht verheirateten Elternteile, ein gestufter, an den Belangen des Kindes und den bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten orientierter Übergang in das Berufsleben gewollt ist.

 

Im vorliegenden Fall wird die Kindesmutter, die mit dem Kindesvater bis zum 2. Lebensjahr unverheiratet zusammengelebt hatte, von unserer Kanzlei vertreten.

Nutzungsausfall bei freiwilligem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung?
OLG München, Beschluss vom 17.04.2007, 2 UF 1607/06

„Auch wenn ein Ehegatte freiwillig aus dem gemeinsamen Haus auszieht, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. §§ 1361 b III 2 BGB zu. Diese Vorschrift geht § 745 II BGB in der Anwendung vor. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch aus der entsprechenden Anwendung der §§ 2 und 3 HausratsVO.“

Im Streitfall ging es darum, ob ein Ehegatte, welcher das im Miteigentum der Ehegatten stehende Haus freiwillig verlässt vom anderen Miteigentümer auch dann eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn eine Verpflichtung zum Verlassen des Hauses nicht besteht.

Das OLG vertritt die Auffassung, dass es auf eine Verpflichtung zum Verlassen nicht ankommt. Nutzungsentschädigung ist in jedem Fall zu zahlen.

Höchstrichterlich ungeklärt ist jedoch bisher die Frage, nach welcher Anspruchsgrundlage diese Fallgestaltungen zu beurteilen sind. In Betracht kommt insoweit § 1361 b BGB sowie § 745 II BGB, welcher die Benutzung und Verwaltung von Bruchteilseigentum regelt.

Bei einer gerichtlich angeordneten Wohnungsüberlassung ergibt sich der Anspruch aus § 1361 b III 2 BGB. Das OLG München folgert hieraus im Umkehrschluss, dass diese Anspruchsgrundlage auch dann gilt, wenn der Auszug freiwillig erfolgt.

Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung meint das OLG München, dass sich der Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung der Hausratsverordnung ergebe. Es beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2006, in welchem dieser für die Trennungszeit § 1361 b II BGB für entsprechend anwendbar erklärt hat. Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung können nach Auffassung des OLG München nichts anderes gelten. Die entsprechende Anwendbarkeit der Hausratsverordnung ergibt sich daraus, dass diese für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung keine Regelung für Nutzungsentschädigung enthält. Insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes vor, welche durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften geschlossen werden müsse.

Voraussetzungen für den Wegfall der Berücksichtigung fiktiver Einkünfte im Unterhaltsrecht, OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 19.07.2007 5 WF 131/07

„Kommt ein Unterhaltspflichtiger der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit wieder hinreichend nach, so endet die zu seinen Lasten vorgenommene Zurechnung der fiktiven Einkünfte.“

Grundsätzlich führt die Verletzung der Pflicht zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit im Unterhaltsrecht dazu, dass sich der Unterhaltspflichtige ein fiktives Einkommen anrechnen lassen muss, welches erhöhend bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.

Im entschiedenen Fall wurden dem Unterhaltspflichtigen fiktiv Einkünfte angerechnet, da er sein Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung verloren hatte. Diese fiktiven Einkünfte fanden mit der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung keine Berücksichtigung mehr. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. lebt die fiktive Einkommenszurechnung nicht wieder auf, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz in der Folgezeit aufgrund betriebsbedingter Kündigung wieder verliert und sodann nur noch sozialhilferechtliche Leistungen bezieht.