Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht behandelt i.d.R. Fragestellungen aus dem unternehmerischen Bereich. Dies kann die Vertragsgestaltung bei Gründung der Gesellschaft, die Haftung und die Auflösung einer Gesellschaft aber auch Auseinandersetzungen der einzelnen Gesellschafter untereinander betreffen. Ferner kommt in Betracht, die Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Ein wichtiger Meilenstein des Gesellschaftsrechts in jüngster Vergangenheit war die im Jahre 2001 erfolgte Anerkennung der partiellen Rechts- und Parteifähigkeit der unternehmenstragenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. In Deutschland gibt es Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG) sind die bekanntesten Personengesellschaften, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) die bekanntesten Kapitalgesellschaften. Daneben gibt es Mischformen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sowie Gesellschaftsformen wie bspw. die englische Limited (Ltd.), die im Rahmen der Europäisierung Einzug in Deutschland gehalten haben.
Aktuelles
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften für vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen der Gesellschaft, Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/ 04 und Beschluss vom 07.01.2008, II ZR 314/05
Mit den vorbenannten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof seine bisherigen Entscheidungen zur Frage, ob die Gesellschafter einer GmbH für Eingriffe, welche den Bestand der Gesellschaft gefährden (sog. existenzvernichtende Eingriffe), trotz einer grundsätzlichen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen u.U. persönlich, d.h. „durch die Gesellschaft hindurch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden können, grundsätzlich bestätigt. Der BGH hat jedoch entschieden, dass sich die Haftung nicht mehr nach einer eigens entwickelten Anspruchsgrundlage, sondern nach § 826 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet.
§ 826 BGB verbietet vorsätzliche Schädigungen des Gesellschaftsvermögens, die gegen die guten Sitten verstoßen. Dass dies bei einer planmäßigen Entziehung von vorrangig der Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern dienendem und damit zweckgebundenen Vermögen der Gesellschaft mit der Folge der Insolvenz der Fall ist, unterliege keinem Zweifel. Dem Vorsatzerfordernis ist dabei genügt, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird. Dafür reicht es aus, dass ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, während ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist. Eine derartige Sittenwidrigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die faktische dauerhafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft die voraussehbare Folge des Eingriffs ist.
Ausgangspunkt dafür, dass die Gesellschafter einer GmbH überhaupt in Anspruch genommen worden sind war, dass das GmbH- Gesetz keinen ausreichenden Schutz für Entnahmen der Gesellschafter bot, welche den Bestand der Gesellschaft gefährden konnten.
Der existenzvernichtende Eingriff in das Gesellschaftsvermögen stellte auch nach bisheriger Rechtsprechung des BGH einen Verstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH dar.
Allerdings ergibt sich aus dieser Entscheidung auch, dass die in Anspruch genommenen Gesellschafter nicht mehr wie bisher den Gläubigern der gefährdeten Gesellschaft, sondern der Gesellschaft selbst auf Schadenersatz haften.
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