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Bergsdorf Rechtsanwälte

Sozialrecht


 
Rechtsanwältin
Ria Schneller

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht

 
Rechtsanwalt
Dieter Kubach

Fachanwalt für Familienrecht

 
Rechtsanwältin
Sinya Armentsoudis

 

Das Sozialrecht greift in alle Lebensbereiche und betrifft unmittelbar jeden Bürger.
Im Sozialrecht geht es vor allem um die Fragen des Sozialversicherungsrechts.
Hierunter fallen Fragen zum Arbeitslosengeld, der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz 4), Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Altersrente, Pflegegeld und Krankenversicherung.

Im Falle von Arbeitslosigkeit helfen und unterstützen wir Sie bei der Beantragung von finanziellen Leistungen aber auch von Förderungsmaßnahmen. Ferner überprüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Sperrfrist für den Leistungsbezug sowie die Rechtmäßigkeit von Rückforderungen und Leistungsentzug.

Gerade im Bereich der Arbeitsförderung beraten wir auch Arbeitgeber im Vorfeld zum Ausspruch von Kündigungen oder bei der Beantragung von Förderleistungen.

Wir unterstützen Sie in Verfahren, die Ihre Anträge auf Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, einen höheren Grad der Behinderung oder eine Umschulung betreffen. Wir wissen, auf welche Leistungen Ansprüche bestehen und wie man diese notfalls auch gerichtlich geltend machen kann. Wir unterstützen und informieren Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Wir vertreten sowohl im Antrags-, Widerspruchsverfahren als auch in gerichtlichen Verfahren.

Eine Besonderheit des Sozialrechts gegenüber den übrigen Rechtsgebieten liegt darin, dass in einem Prozess über Fragen des Leistungsrechts (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Grad der Behinderung, Rentenansprüchen) Gerichtskosten selbst dann nicht gezahlt werden müssen, wenn man in einem Prozess unterliegen sollte. Gemeint sind aber tatsächlich nur die Gerichtskosten, nicht jedoch diejenigen Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten entstehen.

Entscheidungen

Rentenversicherungsfreiheit für Vorstände

Nur Vorstandsmitglieder einer vor dem 06.11.2003 ins Handelsregister eingetragenen AG profitieren uneingeschränkt von Rentenversicherungsfreiheit

Das Landessozialgericht Hessen hat in einem Urteil vom 02.07.2009 entschieden, dass Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nur dann von der Rentenversicherungspflicht in Bezug auf ihre anderweitigen abhängigen Beschäftigungen ausgenommen sind, wenn die Gesellschaft vor dem 06.11.2003 in das Handelsregister eingetragen war.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass bis 2003 für alle Beschäftigungen von Vorstandsmitgliedern galt, dass Aktiengesellschaften nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Daraufhin hatten zahlreiche abhängig Beschäftigte Aktiengesellschaften mit dem Ziel gegründet, sich der Versicherungspflicht zu entziehen.

Zum 01.01.2004 wurde daher die die Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern auf Beschäftigungen in dem entsprechenden Unternehmen per Gesetz beschränkt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes blieben die zum 06.11.2003 versicherungsfreien Beschäftigungen in anderen Unternehmen auch weiterhin versicherungsfrei. Das Landesozialgericht hat nunmehr bestätigt, dass eine erst am 06.11.2003 gegründete Aktiengesellschaft nicht mehr unter die alte Regelung fällt.

 

Sperrzeit trotz Vergleich über betriebsbedingte Kündigung

Ein Arbeitsvertrag begründet Rechte und Pflichten. Neben den so genannten Hauptleistungspflichten, wie der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer und der Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts für den Arbeitgeber, bestehen auch noch Nebenpflichten.

So obliegt dem Arbeitnehmer als so genannte Nebenpflicht beispielsweise ein Wettbewerbsverbot. Danach darf ein Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Pflicht, kann der Arbeitgeber grundsätzlich begründet eine fristlose Kündigung aussprechen. Eine fristlose Kündigung basiert in einem solchen Fall auf einer schuldhaften Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer und kann im Rahmen des Arbeitslosengeldbezuges eine so genannte Sperrzeit begründen.

Dieses wurde im Februar 2009 auch durch das Hessische Landessozialgericht (LSG) bestätigt. In dem Fall, über den das LSG zu entscheiden hatte, war ein Arbeitnehmer 15 Jahre bei dem Arbeitgeber, einer Sicherheitsfirma, als Bereichsleiter tätig gewesen. Nachdem der Arbeitgeber von einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hatte, hatte er das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist einigten.

Dennoch verhängte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Wochen. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage. Er berief sich unter anderem darauf, dass die fristlose Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis im arbeitsgerichtlichen Vergleich durch eine ordentliche Kündigung beendet worden sei. Die Klage war in den beiden Instanzen erfolglos.

Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die ersten zwölf Wochen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er sich versicherungswidrig verhalten habe. Durch seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und einen Anlass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Sein Verhalten rechtfertige regelmäßig den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Insbesondere hat das LSG festgestellt, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht vergleichsweise auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung geeinigt hätten. Ob tatsächlich eine Beendigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt sei, unterliege der sozialgerichtlichen Prüfung, so das LSG. Da vorliegend objektiv keine betriebsbedingten Kündigungsgründe festgestellt werden konnten, sondern vielmehr die Konkurrenztätigkeit durch das Gericht bejaht wurde, blieb es bei der Sperrzeit.

Welches Hörgerät muss Krankenkasse zahlen?

Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, den Versicherten mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu versorgen, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind.

Oft weigern sich aber Krankenkassen, den gesamten Betrag für die Anschaffung von Hilfsmitteln zu übernehmen. Begründet wird dieses oft mit den sogenannten Festbeträgen, die eine Grenze für die Leistungen der Krankenkasse darstellen. Dass diese Festbeträge aber nicht stets gelten können, hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 17.12.2009 festgestellt.

Das BSG hat konkret entschieden, dass die Krankenkasse für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag den gesamten Betrag zu tragen hat.

Das BSG hat ausgeführt, dass zum Ausgleich von Hörbehinderungen die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen haben, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssen auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge, so das BSG in seinem Urteil, begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.

Was objektiv ausreicht, beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten. In dem zu entscheidenden Fall waren dies etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100%. Sie konnten zur Überzeugung des BSG mit den in diesem Fall geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden.

Es ist mithin festzustellen, dass bei der Übernahme der Kosten für Hilfsmittel der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden muss, unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten. Nicht immer kann auf die geltenden Festbeträge verwiesen werden.

 

Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.07.2009:

Grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter

Leiharbeitsfirmen können bei konjunkturell bedingter schwacher Auftragslage grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.07.2009 ist ein vorübergehender Arbeitsausfall branchenüblich und damit vermeidbar im Sinne von § 170 SGB III. Generell trage der Arbeitgeber das Risiko für Auftragsrückgänge (Az.: B 7 AL 3/08 R).

Etwas anderes gilt allerdings noch derzeit bis Ende 2010 aufgrund der im Zusammenhang mit der sogenannten Wirtschaftskrise erlassenen Vorschriften.

 

Urteil des Bundessozialgericht vom 21.07.2009:

Nach Altersteilzeit kann dreimonatige Sperrfrist für Arbeitslosengeld verhängt werden

Ein Arbeitnehmer, der nach seiner Altersteilzeit Arbeitslosengeld beziehen will, kann mit einer dreimonatigen Sperrfrist belegt werden. Die Bundesagentur für Arbeit darf nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.07.2009 das Geld nur bei wichtigem Grund sofort auszahlen. Das Verfahren wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, das jetzt prüfen muss, ob ein solcher Grund vorlag (Az.: B 7 AL 6/08 R).

 

Keine Sperrzeit bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

 

Das Bundessozialgericht hat am 08.07.2009 entschieden, dass der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber,  auch wenn dem Arbeitnehmer daraufhin vom alten Arbeitgeber gekündigt wird, für sich keine Sperrzeit begründet.

 

Das bedeutet, dass es auch sozialrechtlich einem Arbeitnehmer durchaus freisteht, gegen den Betriebsübergang Widerspruch einzulegen, um so den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber zu vermeiden. Der Arbeitnehmer hat nicht bereits durch seinen Widerspruch gegen den Übergang des Betriebs den Sperrzeittatbestand erfüllt.

 

In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger war in einem Betriebsteil beschäftigt, den die Arbeitgeberin zum 05.06.2001 veräußerte. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang schriftlich ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb.

 

Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2002 beendet.

 

Die Bundesagentur für Arbeit stellte anschließend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest. Gesetzlich ist vorgesehen, dass dann, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen eintreten kann.

 

Gegen die Sperrzeit hatte der Kläger sich gewandt. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der Widerspruch eine Sperrzeit nicht auslöst allerdings der Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Sperrzeit begründen kann.

 

Die Rechtssache wurde zurück an das Landessozialgericht verwiesen. Dieses muss nun klären, ob ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat.  Ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag besteht nur, so das Bundessozialgericht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre

 

Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung vom 18.10.2009 darüber entschieden, ob die erheblich verspätete Abgabe eines Antrags auf Arbeitslosengeld II (ALG II), zu einem Anspruchsverlust führen kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger am 09.06.2005 bei der Beklagten wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vorgesprochen. Ihm wurde ein Antragsformular übergeben, auf das im Feld "Tag der Antragstellung" der Stempel "9.6.05" aufgebracht wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch die Beklagte nicht erfasst. Erst knapp 6 Monate später, nämlich am 03.01.2006 hat der Kläger das ausgefüllte Antragsformular vom 09.06.2005 abgegeben. Ihm wurde erst ab dem Datum der Abgabe, also dem 03.01.2006 ALG II gewährt. Für die Zeit davor wurden Leistungen abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger zwar am 09.06.2005 wirksam einen Antrag gestellt habe, die mit dem Antrag geltend gemachten Leistungsansprüche seien aber für die Zeit bis vor dem 03.01.2006 durch Verwirkung erloschen. Der Kläger habe nach seiner Antragstellung nichts mehr getan, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Insbesondere habe er das ausgefüllte Antragsformular erst fast sieben Monate nach der Antragstellung vorgelegt.

Das BSG hat nunmehr entschieden, dass eine Verwirkung nicht vorliegt. Dem Kläger steht für den Zeitraum ab dem 09..06.2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Er hat am 09.06.2005 (gemäß § 37 SGB II) wirksam einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt.

Hinsichtlich der Verwirkung hat das BSG darauf hingewiesen, dass der Grundsicherungsträger darauf hinwirken muss, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt.

Zwar besteht auch für den antragstellenden Bürger im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung mitzuwirken. So kann verlangt werden, bestimmte Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Zuständigen Unterlagen vorzulegen. Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung ist auch die Sanktion der Leistungsversagung vorgesehen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Grundsicherungsträger aber gerade nicht entsprechend zur Mitwirkung aufgefordert. Er hat vielmehr gar nichts getan. Verwirkung kann daher nicht geltend gemacht werden.

Juroren sind manchmal Künstler

Wird ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt, sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Hierdurch erlangen Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf beispielsweise Rentenzahlungen bzw. Arbeitslosengeldzahlungen im Falle von Arbeitslosigkeit.

Selbstständige haben oft nur die Möglichkeit, privat vorzusorgen, um zumindest in Teilbereichen eine ähnliche Absicherung zu erlangen.

Für Künstler existiert die sogenannte Künstlersozialkasse, in die Auftraggeber von Künstlern Beiträge einzuzahlen haben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch tatsächlich eine entsprechende künstlerische oder publizistische Tätigkeit erbracht wird. Geregelt wird diese Beitragspflicht im Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG). Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Der Fernsehsender RTL hatte sich geweigert, für die Juroren der Fernsehshow „Deutschland such den Superstar“ (DSDS) entsprechende Beiträge zur Künstlersozialkasse abzuführen. Begründet wurde dieses damit, dass die Juroren keine künstlerische Leistung erbringen, sondern eine „Expertenleistung“.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die Honorarzahlung an Juroren zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Die aus der Musikbranche stammenden Juroren, so das Bundessozialgericht, stellen keine Fachjury mit Expertenstatus dar, sondern sie sind wesentlicher Teil des DSDS-Konzepts. „Sie begleiten ihr Urteil über die musikalischen Bemühungen der Kandidaten/-innen mit unterhaltsam gemeinten, oft aber bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks übersteigenden Kommentaren und tragen maßgeblich zum Publikumserfolg der abendlichen Sendungen bei, indem sie eine Mischung aus Musikkritik, unterhaltsamer Information und Polemik präsentieren“, so das Bundessozialgericht in seiner Pressemitteilung. Diese Mitwirkung der Juroren weist Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgruppengerichteter Fernsehunterhaltung auf, die auf einer eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistung der Juroren beruhen. In ihrer Gesamtheit sind diese Leistungen, so das Bundessozialgericht, der darstellenden Kunst in Form der Unterhaltungskunst zuzuordnen.

Das Bundessozialgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das KSVG für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt.

Regelung zur Berechnung des Elterngeldes nach einer Elternzeit ohne Elterngeldbezug verfassungsgemäß

Nach der Geburt des Kindes kann man seit dem 01.01.2007 das so genannte Elterngeld beziehen. Dieses berechnet sich grundsätzlich nach dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.

Es wird das Arbeitsentgelt, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist, berücksichtigt.

Der Mindestzahlbetrag des Elterngeldes liegt bei 300,00 €, der Höchstzahlbetrag bei 1.800,00 € im Monat. Darüber hinaus wird ein so genannter Geschwisterbonus (mindestens 75,00 € pro Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt.

Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, dass bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate die Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob auch die Zeiträume unberücksichtigt bleiben, in denen keinerlei Zahlungen bezogen wurden. So hatte die Klägerin, in einem der zu entscheidenden Fälle, nach der Geburt ihres ersten Kindes Elternzeit ohne Fortzahlung der Bezüge für einen Zeitraum von drei Jahren, nämlich vom 09.02.2004 bis 08.02.2007 in Anspruch genommen. Vom 09.02.2007 bis 20.02.2007 hatte sie dann bezahlten Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Danach lief vom 21.02.2007 bis 08.06.2007 die Mutterschutzfrist für den am 13.04.2007 geborenen Sohn. Die Klägerin beanspruchte nunmehr ab 14.06.2007 erneut Elternzeit sowie Elterngeld. Elterngeld wurde ihr nur in der Mindesthöhe, nämlich in Höhe von 300,00 € gewährt. Begründet wurde dieses damit, dass in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt Einkommen nicht erzielt wurde, diese Monate aber zu berücksichtigen sind.

Auch in dem zweiten zu entscheidenden Fall wurde nur der Mindestbetrag gewährt. Die Klägerin nahm nach der Geburt ihres Sohnes am 09.07.2004 bis Dezember 2006 Elternzeit in Anspruch. Am 20.11.2006 begann die Mutterschutzfrist für die am 01.01.2007 geborene Tochter. Auf Antrag der Klägerin bewilligte das beklagte Land ihr Elterngeld für den zweiten Lebensmonat des Kindes in Höhe von 37,00 €, für den dritten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 375,00 € und für den achten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 300,00 €.

Das BSG hat durch Urteile vom 19.02.2009 festgestellt, dass es - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Elternzeit bzw. Erziehungsurlaub ohne Elterngeldbezug bei der Einkommensermittlung zur Bemessung des Elterngeldes zugrunde gelegt wird.

 

Urlaubsabgeltung in der Insolvenz

Wenn ein Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Insolvenzgeld wird für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis gewährt. Wenn also beispielsweise über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren im Mai 2009 eröffnet wird, wird für die Februar, März und April 2009 Insolvenzgeld gewährt, wenn in diesen Monaten Arbeitsentgelt nicht geleistet wurde.

Wenn das Arbeitsverhältnis schon früher beendet war, wird dann für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses Insolvenzgeld gewährt. Hat also beispielsweise das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2008 geendet, wird für die Monate September, Oktober und November 2008 Insolvenzgeld gewährt, soweit für diese Monate Zahlungen durch den Arbeitgeber nicht geleistet wurden.

Insolvenzgeld wird als Ersatz für nicht geleistetes Arbeitsentgelt gezahlt. Hierunter fallen keine Ansprüche, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Um einen solchen Anspruch handelt es sich u. a. beim Urlausabgeltungsanspruch.

Hat der Arbeitnehmer in dem oben genannten Fall beispielsweise bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den gesamten Jahresurlaub 2008 noch nicht in Anspruch genommen, hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage in Geld. Wird dieser Abgeltungsanspruch nicht erfüllt und der Arbeitgeber meldet Insolvenz an, besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Auch dann, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich vereinbart ist, dass nicht genommener Urlaub später als Ersatzurlaub gewährt wird, besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld für diesen nicht gewährten Ersatzurlaub.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 06.05.2009 im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der den Jahresurlaub für 2005 weder während des laufenden Kalenderjahres noch während des anschließenden Übertragungszeitraums bis zum 31. März 2006 nehmen konnte. Der Arbeitgeber hatte ihm auch später bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2008 keinen Ersatzurlaub gewährt. Der in Geld abzugeltende Schadensersatzanspruch ist vergleichbar einem Urlaubsabgeltungsanspruch, so das BSG. Er entsteht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist deshalb von der Gewährung eines Insolvenzgeldes ausgeschlossen.

Arbeitslosengeld II – Verwertung der Lebensversicherung

 

Arbeitslosengeld II wird gewährt, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Das bedeutet, dass Vermögen zunächst zu verwerten ist, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob auch Lebensversicherungen zu verwerten sind oder, ob trotz Bestehen einer Lebensversicherung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.

Geregelt ist die Verwertung von Vermögen in § 12 SGB II. Dort heißt es, dass als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Abzusetzen, also nicht zu verwerten, sind beispielsweise geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,00 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigt. Voraussetzung ist also z. B. ein Vertrag mit der Versicherung, mit dem die Verwertung der Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist.

Gar nicht als Vermögen berücksichtigt werden Vermögensgegenstände, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Soweit die Verwertung von Sachen oder Rechten offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, werden diese ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt. Wurden also keine Beiträge in die gesetzliche Renteversicherung eingezahlt und die Lebensversicherung ausdrücklich als Altersversorgung angelegt, scheidet eine Verwertung ebenfalls grundsätzlich aus.

Auch dann, wenn es an einer solchen ausdrücklichen Regelung bei Abschluss der Lebensversicherung fehlt, muss die Lebensversicherung nicht zwangsläufig verwertet werden. Dieses gilt z. B. dann, wenn die Verwertung eine unangemessene Härte darstellen würde.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 07.05.2009 beispielsweise festgestellt, dass bei einer Arbeitssuchenden, die überwiegend selbstständig tätig war – also nur kurzfristig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte – die Verwertung von Kapitallebensversicherungen (in dem zu entscheidenden Fall mit einem Rückkaufwert von 80.000,00 €) wegen Vorliegen eines Härtefalls ausscheiden kann.

Maßgebend ist, so das BSG, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv - trotz Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung - zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren. Eine besondere Härte ist anzunehmen, so das BSG, wenn bei Verwertung der Lebensversicherung eine Versorgungslücke entsteht. Dieses lag in dem zu entscheidenden Fall nahe, da die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 257,10 € rechnen konnte.

Anrechnung von Abfindungszahlungen auf das Arbeitslosengeld II

 

Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft auf die Zahlung einer Abfindung. Diese wird, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde und eine entsprechende Einigung vor dem Arbeitsgericht getroffen wurde, grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es wird, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen, auch keine Sperrfrist durch die Bundesagentur für Arbeit verhängt.

 

Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung aber nicht sofort oder zieht sich der Rechtsstreit, in dessen Ergebnis die Abfindung gezahlt wird, über mehrerer Monate und Jahre hin, kann die Zahlung zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Arbeitnehmer bereits Arbeitslosengeld II bezieht.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 03.03.2009 entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

 

In dem zu entscheidenden Fall hatten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen, nach dem der Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500,00 € an den Arbeitnehmer zu zahlen hatte. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst ein Jahr später Teilbeträge in Höhe von 1.750,00 € und 2.000,00 €, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Das BSG hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger die Abfindungsteilzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen darf.

 

Der Gesetzgeber, so das BSG, hat im Sozialgesetzbuch (SGB) II - anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltenden Recht - bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Abfindungszahlungen, so das Gericht weiter, fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten "zweckbestimmten Leistungen". Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet.

 

Wird mithin mit einem Arbeitgeber eine Vereinbarung abgeschlossen, nach der dieser eine Abfindung zu zahlen hat, muss darauf hingewirkt werden, dass die Zahlung dann auch kurzfristig, noch in dem Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes I erfolgt. Anderenfalls erfolgt die Anrechung durch den Grundsicherungsträger.

 

Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts

 

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, erhalten Arbeitnehmer für den Zeitraum von drei Monaten vor dem Eröffnungsbeschluss von der Agentur für Arbeit sogenanntes Insolvenzgeld, wenn der Arbeitgeber keine oder nicht vollständige Entgeltzahlungen in diesem Zeitraum geleistet hat.

 

Die Höhe des Insolvenzgeldes berechnet sich nach dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt.

 

Fraglich ist, ob der Verzicht auf Arbeitsentgelt im Vorfeld einer Insolvenz dazu führt, dass auch das Insolvenzgeld entsprechend geringer ausfällt.

 

Über diese Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) am 04.03.2009 entschieden (B 11 AL 8/08 R). Hier ging es um einen Tarifvertrag, in dem aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers auf Lohnbestandteile verzichtet worden war. Die Belegschaft hatte auf Tariflohnerhöhungen sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichtet.

 

Aufgrund der drohenden Insolvenz des Arbeitgebers war diese Vereinbarung gekündigt worden. Die bis dahin aufgrund des ursprünglichen Verzichts aufgelaufenen Lohnbestandteile wären durch den nunmehr insolventen Arbeitgeber zurückzuzahlen gewesen.

 

Das BSG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestandteile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. Das gilt aber – so das BSG-  nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt "für" die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.

 

Ein-Euro-Job kann zulässig sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.12.2008 zu dem Aktenzeichen B 4 AS 60/07 entschieden, dass das Angebot eines Ein-Euro-Jobs zulässig ist sowie die Kürzung des Arbeitslosengeldes II, wenn dieser Ein-Euro-Job nicht aufgenommen wird.

Der Kläger dieses Verfahrens, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolviert hat, bezog Arbeitslosengeld II. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft bot ihm im August 2005 eine bis 17.12.2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/Stunde als Gemeindearbeiter im Umfang von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit nicht an. Daraufhin senkte die beklagte Arbeitsgemeinschaft die Regelleistung (Arbeitslosengeld II) für Oktober bis Dezember um 30%. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat u.a. die Ansicht, dass die angebotene Tätigkeit mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen überschreite. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht ihr teilweise stattgegeben.

Das BSG hat nunmehr entschieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen. Vielmehr gehöre sie zu den im SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheiten –so das BSG- seien ein Instrument der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns. Eine starre zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme des Hilfsbedürftigen, hier also des Klägers, existiere nicht.

Eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist allerdings unzulässig , wenn das Arbeitsangebot nicht hinreichend bestimmt ist, beispielsweise über den zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot oder über die Rechtsfolgen einer Ablehnung nicht verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist.

Da das Landessozialgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, musste der Rechtsstreit insoweit durch das BAG zurückverwiesen werden. Das Landessozialgericht wird insbesondere prüfen müssen, ob dem Kläger ein Arbeitsangebot unterbreitet worden ist, das die erforderlichen Angaben zur Art der Tätigkeit, zur wöchentlichen Arbeitszeit, zur zeitlichen Lage der Arbeitszeiten und zum Umfang der Aufwandsentschädigung enthielt. Zudem muss festgestellt werden, ob dem Kläger eine den Umständen des Einzelfalls genügende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, die sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.

 

Sperrfrist bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs?

Tritt Arbeitslosigkeit ein, so besteht - soweit die Wartefrist erfüllt ist - grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld gegenüber der Agentur für Arbeit. Dieser Anspruch kann jedoch für einen Zeitraum von 12 Wochen gesperrt sein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Urteil vom 17.10.2007 darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe auch vorliegt, wenn diese erfolgt, um in einen anderen Ort zu ziehen, um dort gemeinsam mit dem Verlobten zu leben sowie ein Kind gemeinsam zu erziehen.

Das BSG hat in seinem Urteil zunächst festgestellt, dass allein der Umzug zur Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft keinen wichtigen Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses darstelle.

Voraussetzung hierfür sei, dass die Eheschließung konkret in einem zumindest engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geplant sei. Allein die Verlobung reiche hierfür nicht aus.

Die Herbeiführung einer eheähnlichen Gemeinschaft selbst reichte nach der Auffassung des BSG auch nicht als wichtiger Grund aus. Voraussetzung für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sei - so das BSG - dass die Verbindung auf Dauer angelegt sei, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und die sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Hierfür - so das BSG - sei ein gemeinsamer Wohnsitz Voraussetzung. Allein der Zusammenzug zur Herstellung eines gemeinsamen Wohnsitzes kann damit die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen.

Allerdings hat das BSG mit seinem Urteil erstmals anerkannt, dass ein wichtiger Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dann vorliegen kann, wenn diese zu Herstellung einer so genannten Erziehungsgemeinschaft erfolge. Voraussetzung hierfür - so das BSG - ist die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft. Es muss also der Zuzug mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner, unabhängig davon, ob es sich beim Partner um einen leiblichen Elternteil handelt, erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass Gründe des Kindeswohls diesen Zuzug erfordern.

Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung hat nunmehr auch die Agentur für Arbeit ihre so genannten Dienstanweisungen geändert. Ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wird auch nach diesen Anweisungen angenommen, wenn eine Erziehungsgemeinschaft mit einem nicht leiblichen Elternteil hergestellt wird und dies dem Wohl des Kindes dient. Bei Prüfung des Sachverhaltes - so die Dienstanweisung - ist großzügig zu verfahren.