Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht umfasst alle Verkehrsverstöße, die mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden können. Relevante Verstöße ergeben sich hauptsächlich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO). In der Regel geht es um Trunkenheitsfahrten, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen sowie Rotlichtverstöße. Wir überprüfen für Sie die Rechtmäßigkeit der Bußgeldbescheide und gehen – bei entsprechenden Erfolgsaussichten – gegen diese vor. Um die Überprüfung der jeweiligen Bußgeldbescheide durchzuführen, nehmen wir insbesondere Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte. Einen Anspruch hierauf hat der Gesetzgeber nur dem Verteidiger zugebilligt, sodass die Mandatierung eines erfahrenen Rechtsanwaltes vor allem bei drohenden Fahrverboten stets angeraten sein dürfte.
Aktuelles
Dynamobetriebenes Licht für Fahrrad erforderlich
Fahrräder, die im Straßenverkehr geführt werden, müssen den Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.
Unter anderem ist hier geregelt, dass Fahrräder für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein müssen, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie verwendet werden.
Wird entgegen dieser Bestimmung gehandelt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Fraglich ist aber, ob ein Verstoß gegen diese Vorschriften auch zu einer zivilrechtlichen Haftung führen kann. Haftet ein verunfallter Fahrradfahrer für einen Unfall, wenn er nur eine batteriebetriebene Beleuchtung an dem Fahrrad angebracht und genutzt hat?
Das Landgericht (LG) München sollte am 05.08.2010 über den folgenden Fall entscheiden:
Kläger und Beklagter begegneten sich mit dem Fahrrad im Dunklen. Beide Radfahrer fuhren schlecht beleuchtet durch die Nacht. Aus diesem Grund kam es zur Kollision. Der Kläger erlitt einen Wirbelbruch. Der Kläger trug zum Unfallzeitpunkt eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm. Sein Rad war unbeleuchtet. Der Beklagte hatte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet.
Beide Radfahrer sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner: Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe; der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäßen Licht ausgestattet gewesen.
Das LG München wies - nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war - beide Parteien darauf hin, dass es Beiden an der ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet hatten: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist eben gerade nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Elektrische Lichter sind allein nicht ausreichend.
Beide Parteien einigten sich vor dem Kammergericht auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15 000 Euro an den Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen.
Eine unzureichende Beleuchtung an dem Fahrrad kann mithin nicht nur ein Verwarngeld bzw. ein Bußgeld begründen, sondern im Falle eines Unfalls zumindest ein Mitverschulden.
Korrektes Messergebnis trotz Arbeitszeitüberschreitung?
Wenn man zu schnell fährt, muss man stets mit rechtlichen Folgen, wie einem Bußgeld oder sogar einem Fahrverbot rechnen. Je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung, desto gravierender können auch die Folgen im Bußgeldbescheid ausfallen. Aus diesem Grund wird dann oft ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.
Da die Messtechnik, die heutzutage eingesetzt wird, immer zuverlässiger ist, ist es oft schwierig, Argumente zu finden, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides sprechen. Hier ist es oft erforderlich, dass durch einen Rechtsanwalt die gesamte Ermittlungsakte überprüft wird.
Aber nicht jeder vermeintliche Fehler führt zu einer Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheides. So hat das Amtsgericht Strausberg im Jahre 2008 festgestellt, dass allein die Überschreitung der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zu einer Unwirksamkeit der Messung führt.
Dem Betroffenen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden. Diese war in einem so genannten standardisierten und – so das Gericht – tagtäglich angewandten Messverfahren festgestellt worden.
Der Messbedienstete, der das Gerät aufgebaut hatte und überwachte, war in der Zeit von 12:45 Uhr bis 22:45 Uhr im Rahmen der Messung tätig. Unter Berücksichtigung, dass der Arbeitsbeginn vor Beginn der Messung lag, war er über einen Zeitraum von mehr als 10 Stunden tätig. In der Hauptverhandlung wurde der Messbedienstete als Zeuge vernommen. Er gab an, während der Messung ständig das Handbedienteil im Blick gehabt zu haben und die Plausibilität der Messung überprüft zu haben. Weil es an dem Tag „so gut lief“ und er vergleichsweise viele Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt habe, habe er die Messung erst am späten Abend beendet. Pausen habe er zwischendurch gemacht.
Ob ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt, hat das Gericht in Zweifel gezogen. Es ist aber weiter zu der Ansicht gelangt, dass ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz einer Verwertung des Messergebnisses nicht entgegensteht. Begründet hat das Amtsgericht seine Entscheidung damit, dass Täter bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz nur der Arbeitgeber sein kann. Auch dient das Arbeitszeitgesetz - so das Amtsgericht Strausberg - dem Schutz des Arbeitnehmers und nicht des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens.
Auch habe sich ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz nicht auf die Messung ausgewirkt. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen wurde um 20:56 Uhr, also nach einer Arbeitszeit von höchstens 9 Stunden, gemessen. Dieses - so das Amtsgericht - liegt noch im Rahmen der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Zehn-Stunden-Schicht.
Auch andere Fehler der Messung konnte das Gericht nicht feststellen. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war mithin erfolglos.
Kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoß?
Verkehrszeichen sind in Deutschland zu beachten. Hierzu gehört auch die rote Ampel. Fährt man mit seinem Kfz trotz roter Ampel über die entsprechende Haltelinie kann mit erheblichen Konsequenzen – wie einem Bußgeld, der Verhängung von Punkten im Verkehrszentralregister und einem Fahrverbot – gerechnet werden.
Unterschieden wird hier ein so genannter einfacher von einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß.
Ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn das Rotlicht passiert wurde, nachdem bereits seit mehr als einer Sekunde die Rotlichtphase begonnen hat. Wird die Ampel vorher passiert, also dann, wenn die Lichtzeichenanlage gerade auf Rot gesprungen ist bzw. weniger als 1 Sekunde Rot zeigt, handelt es sich um einen einfachen Rotlichtverstoß.
Bei einem einfachen Rotlichtverstoß wird in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 90,00 € verhängt und es werden drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Zu einer Erhöhung des Bußgeldes und der Punkte sowie zu der Verhängung eines Fahrverbots kommt, wenn es aufgrund des Verstoßes zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung gekommen ist.
Nach dem derzeit geltenden Bußgeldkatalog wird bei einem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß ein Bußgeld von mindestens 200,00 € verhängt. Des Weiteren werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und es kommt zu einem Monat Fahrverbot. Zu einer Erhöhung des Bußgeldes kommt es, wenn es aufgrund des Verstoßes zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung gekommen ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit einem Beschluss vom 29.06.2009 allerdings entschieden, dass von einem Fahrverbot auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß abgesehen werden kann.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene zunächst am Rotlicht gehalten. Aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung hat er dann, als ein so genannter Frühstarter bei immer noch anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt. Dieses an sich rechtfertigt - ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände - grundsätzlich keine Ausnahme vom Fahrverbot. Das bloße Augenblicksversagen reicht nicht aus, um hier von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.
In dem zu entscheidenden Fall hat das OLG Bamberg jedoch angenommen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sonder ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Kommt es mithin zu einem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß muss mithin auch immer geprüft werden, welche Gefährdung von diesem Rotlichtverstoß ausgeht.
Ausdrücklich ist aber auch weiter zu beachten, dass die oben genannte Entscheidung im Bayern gefällt wurde.
Fahreridentifikation
Bei Verkehrsverstößen - wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen oder Rotlichtverstößen - liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, aufgrund derer ein Bußgeld verhängt werden kann sowie gegebenenfalls auch Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden.
Das Bußgeld sowie auch die Punkte werden nicht gegenüber dem Fahrzeughalter verhängt, sondern grundsätzlich gegenüber dem Fahrzeugführer. Es ist daher sehr entscheidend, festzustellen, wer zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer des betroffenen Fahrzeuges war.
Die meisten entsprechenden Messanlagen verfügen über Lichtbildkameras, mit denen Lichtbilder von dem Fahrzeug und dem Fahrzeugführer gefertigt werden. Aufgrund dieser Lichtbilder erfolgt dann die Identifizierung des Fahrzeugführers.
Ist ein solches Bild nicht eindeutig, kann das Gericht in einem Bußgeldverfahren ein so genanntes anthropologisches Gutachten in Auftrag geben. Im Rahmen eines solchen Gutachtens erfolgt ein Vergleich zwischen dem Messbild und dem Lichtbild oder dem tatsächlichen Aussehen des angeblichen Fahrzeugführers.
Ob allein ein solches Gutachten dann allerdings ausreichend ist, um die Identifizierung des Fahrzeugführers festzustellen, ist sehr fraglich.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat im vergangenen Jahr festgestellt, dass ein so genanntes anthropologisches Identitätsgutachten keine so genannte standardisierte Untersuchungsmethode ist. Grund hierfür ist, dass kein gesicherter Stand der Wissenschaft besteht. Daher muss das jeweilige Amtsgericht bei der Feststellung der Fahreridentität über die Aufzählung der mit den Fotos übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen hinausgehende Angaben machen. Es ist erforderlich, dass neben der Wiedergabe sowohl der festgestellten Merkmalsübereinstimmungen als auch der vorhandenen Abweichungen auch die von dem Sachverständigen begründete Schlussfolgerung wiedergegeben wird.
Dieses gilt vor allen Dingen dann, so das OLG Oldenburg, wenn das Foto eine mindere Qualität aufweist. In einem solchen Fall, so das OLG Oldenburg, stellt selbst eine vom Sachverständigen festgestellte hohe Identitätswahrscheinlichkeit keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung dar.
Die Beweiskraft eines anthropologischen Gutachtens, so das OLG Oldenburg, ist mit großen Unsicherheiten behaftet. Es sind daher weitere zusätzliche Feststellungen erforderlich. So sei es beispielsweise erforderlich, festzustellen, dass der Betroffene als Halter des Pkw oder in einer solchen Beziehung zum Halter des Pkw steht, dass ein Zugriff auf den Pkw zu der fraglichen Zeit nicht auszuschließen ist.
Diese Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, dass bei der Identifizierung des Fahrzeugführers auch weiterhin erhebliche Probleme bestehen und selbst ein Gutachten nicht unbedingt Grundlage für eine Verurteilung sein kann.
Neuer Bußgeldkatalog seit dem 01.02.2009 – die wesentlichsten Änderungen
Mit Wirkung vom 01.01.2009 wird es einen neuen Bußgeldkatalog geben. Die zu verhängenden Bußgelder erhöhen sich bei Verkehrsverstößen teilweise drastisch. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wesentlichsten Änderungen vorstellen:
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften erhöhen sich die Bußgelder wie folgt: :
Überschreitung um mehr als 20 km/h bis 25 km/h von 50,00 € auf 80,00 €
Überschreitung um mehr als 25 km/h bis 30 km/h von60,00 € auf 100,00 €
Überschreitung um mehr als 30 km/h bis 40 km/h von 100,00 € auf 160,00 €
Überschreitung um mehr als 40 km/h bis 50 km/h von 125,00 € auf 200,00 €
Überschreitung um mehr als 50 km/h bis 60 km/h von 175,00 € auf 280,00 €
Überschreitung um mehr als 60 km/h bis 70 km/h von 300,00 € auf 480,00 €
Überschreitung um mehr als 70 km/h von 425,00 € auf 680,00 €.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt:
Überschreitung um mehr als 20 km/h bis 25 km/h von 40,00 € auf 70,00 €
Überschreitung um mehr als 25 km/h bis 30 km/h von 50,00 € auf 80,00 €
Überschreitung um mehr als 30 km/h bis 40 km/h von 75,00 € auf 120,00 €
Überschreitung um mehr als 40 km/h bis 50 km/h von 100,00 € auf 160,00 €
Überschreitung um mehr als 50 km/h bis 60 km/h von 150,00 € auf 240,00 €
Überschreitung um mehr als 60 km/h bis 70 km/h von 275,00 € auf 440,00 €
Überschreitung um mehr als 70 km/h von 375,00 € auf 600,00 €.
Für einfache Rotlichtverstöße (bis 1 Sek.) werden statt bisher 50,00 € nunmehr 90 € fällig. Bei qualifizierten Rotlichtverstößen (mehr als 1 Sek.) werden statt bisher 125,00 € nunmehr 200,00 € fällig. Kommt es beim Rotlichtverstoß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind bisher 200,00 € zu zahlen. Dieser Betrag erhöht sich auf 320,00 €. Kommt es beim Verstoß sogar zu einer Sachbeschädigung werden statt bisher 200,00 € nunmehr 360,00 € zu zahlen sein.
Folgende Erhöhungen treten für Abstandsunterschreitungen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h bis 130 km/h ein:
Unter 5/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 40,00 € auf 75,00 €
Unter 4/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 60,00 € auf 100,00 €
Unter 3/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 100,00 € auf 160,00 €
Unter 2/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 150,00 € auf 240,00 €
Unter 1/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 200,00 € auf 320,00 €
Für Abstandsunterschreitungen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h gilt:
Unter 5/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 60,00 € auf 100,00 €
Unter 4/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 100,00 € auf 180,00 €
Unter 3/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 150,00 € auf 240,00 €
Unter 2/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 200,00 € auf 320,00 €
Unter 1/10 Abstand in Meter ausgehend von Tachoanzeige von 250,00 € auf 400,00 €
Wer sein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol und/ oder anderen berauschenden Mitteln führt, ohne hierbei bereits einen Straftatbestand zu erfüllen, zahlt für den
1. Verstoß statt bisher 250,00 € nunmehr 500,00 €
2. Verstoß statt bisher 500,00 € nunmehr 1000,00 € und für den
3. Verstoß statt bisher 750,00 € nunmehr 1.500,00 €
Vor dem Hintergrund der erheblichen Steigerungen erscheint es mehr als zuvor angebracht, den Anwalt seines Vertrauens zu Rate zu ziehen.
Abbau von Punkten I
In Flensburg wird das Verkehrszentralregister geführt. Hier werden jeweils die Punkte eingetragen, die aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verhängt wurden.
Häufen sich immer mehr Punkte an, stellt sich die Frage, wie man sein Punktekonto bereinigen kann.
Hier gibt es die Möglichkeit, an Seminaren teilzunehmen und auf diese Weise Punkte im Zentralregister abzubauen.
Voraussetzung für einen Punkteabbau durch Teilnahme an einem Seminar ist, dass noch nicht 14 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind.
Die Teilnahme an dem Aufbauseminar ist der Fahrerlaubnisbehörde zu bescheinigen. Diese Bescheinigung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Seminars bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht mehr als 8 Punkte eingetragen, werden 4 Punkte abgebaut. Bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten werden 2 Punkte abgebaut.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass bei dem Erreichen von 14 Punkten aber vor dem Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen wird. Auch diese Teilnahme ist zu bescheinigen und der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung vorzulegen. Es werden in diesem Fall dann 2 Punkte abgezogen.
Zu beachten ist, dass der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung jeweils nur innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug führen können. Für die Berechnung der 5-Jahres-Frist ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung entscheidend.
Ist einmal die Punktzahl von 18 oder mehr Punkten erreicht, gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Abbau von Punkten II
In Deutschland wird beim Kraftfahrtbundesamt das so genannte Verkehrszentralregister geführt. Hier werden die Punkte eingetragen, die gegen Fahrzeugführer wegen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verhängt wurden. Wie diese Punkte abgebaut werden können, wurde bereits in unserem letzten Artikel beschrieben.
Was ist aber, wenn sich schon viele Punkte im Register befinden und man einen weiteren Verstoß begeht. Kann man dann noch schnell Punkte abbauen, bevor neue Punkte verhängt werden?
Über diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2008 zu entscheiden.
Streitig war hier, ob durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur die tatsächlich eingetragenen Punkte abgebaut werden oder auch bereits die Punkte zu berücksichtigen sind, die zwar noch nicht rechtskräftig festgestellt sind, die jedoch aus Verkehrsverstößen resultieren, die vor Ausstellung der Bescheinigung über das Seminar begangen wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hier entschieden, dass die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits begangen waren. Also auch die Verstöße hinsichtlich derer noch kein (rechtskräftiger) Bußgeldbescheid vorliegt.
Dieses kann dazu führen, dass beispielsweise nicht 4 Punkte abgebaut werden können sondern nur 2 Punkte, da sich die Punktezahl durch weitere bereits begangene Verkehrsverstöße erhöhen würde und entsprechend nur ein geringerer Abbau möglich ist.
In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, wenn einmal die Punktzahl von 18 oder mehr Punkten erreicht ist, die Fahrerlaubnis durch die Behörde rechtmäßig entzogen werden kann, auch, wenn nachträglich noch Punkte im Verkehrszentralregister getilgt werden. Eine spätere Tilgung von Punkten ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis dann ohne Bedeutung. Dieses – so das Bundesverwaltungsgericht – gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten ist.
Foto bei Verkehrsverstoß
Sowohl bei Rotlichtverstößen als auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird meistens von dem Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wird, ein Foto gefertigt. Ob ein solches Foto gefertigt wird, hängt von der eingesetzten Überwachungsanlage ab.
Bei Rotlichtverstößen fertigt die automatische Überwachungsanlage von einem Fahrzeug, das die Haltelinie bei Rot überquert, ein Beweisfoto an. Die neueren Anlagen fertigen ein Frontfoto an, also ein Foto, auf dem das Fahrzeug und der Fahrer von vorn zu sehen sind. Ältere Anlagen fertigen lediglich ein Heckfoto an, also ein Foto, auf dem das Fahrzeug nur von hinten zu sehen ist. Der Fahrzeugführer ist auf diesen Bildern nicht zu erkennen.
Bei einem Heckfoto besteht für die Verfolgungsbehörde die Schwierigkeit, dass anhand des Fotos der Fahrzeugführer nicht zu identifizieren ist. Sie darf nicht unterstellen, dass der Halter des Fahrzeugs auch der Fahrer im Tatzeitpunkt war. Im Rahmen der Anhörung wird der Fahrzeughalter aufgefordert, Angaben zu dem Verstoß zu machen. Der Halter muss keine Angaben machen. Werden keine Angaben gemacht und ist der Fahrzeugführer tatsächlich nicht zu erkennen und damit auch nicht zu ermitteln, muss das eingeleitete Verfahren in der Regel eingestellt werden.
Im Rahmen der Ermittlungen werden von der Polizei auch häufig Ermittlungen am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Fahrzeughalters durchgeführt, um zu klären, ob es sich bei der Person auf dem Beweisfoto um den Betroffenen handelt. Zu diesem Zweck wird dann Familienmitgliedern, Arbeitskollegen oder auch Nachbarn des Betroffenen das Beweisfoto vorgelegt. In der Regel erfolgt außerdem eine Heranziehung der Fotos aus der Personalausweisakte des Betroffenen, um durch einen Vergleich der Fotos die Identität festzustellen.
Wird in einem gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt nicht Führer des Fahrzeugs war, kann der Richter zunächst prüfen, ob das Beweisfoto geeignet ist, die Identität des Betroffenen zu bestätigen. Dabei werden die charakteristischen Identifizierungsmerkmale der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person und die Merkmale des bei Gericht erschienenen Betroffenen verglichen. Oft wird durch das Gericht auch ein Sachverständigengutachten zur Identifizierung eingeholt. Bei der Identifizierung ist die bloß floskelhafte Erwähnung allgemeiner Merkmale wie Haaransatz, Gesichtsform, Augenbrauen nicht ausreichend. Es müssen vielmehr die individuellen Besonderheiten beschrieben werden, aus denen sich ergeben soll, dass das Beweisfoto zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist.
Zu beachten ist aber von dem Halter, das ihm eine Fahrtenbuchauflage drohen kann, wenn eine Identifizierung des Fahrzeugführers nicht möglich ist. Dieses betrifft vor allem Unternehmen, deren Fahrzeuge von unterschiedlichen Mitarbeitern geführt werden. Unwesentliche Verkehrsordnungswidrigkeiten können eine Fahrtenbuchauflage nicht auslösen. Als erheblich gelten bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen um mindestens 20 km/h oder auch (einfache) Rotlichtverstöße. Die Polizei muss allerdings alles mit verhältnismäßigem Aufwand Mögliche tun, um den Fahrer zu ermitteln, bevor eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird. Eine Fahrtenbuchauflage ist mit einer Verwaltungsgebühr verbunden. Sie kann für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verhängt werden. Wird gegen die Auflage verstoßen, wird ein Bußgeld von 50,00 € sowie 1 Punkt verhängt.
Mit dem Fahrrad zur Feier?
Auf einer Feier wird auch gern einmal Alkohol getrunken. Nach dem Genuss von Alkohol sollte der PKW stets stehen bleiben. Da bietet sich das Fahrrad oft als Alternative an. Aber darf man alkoholisiert überhaupt Fahrrad fahren?
Leider wird oft übersehen, dass auch das Führen eines Fahrrads nach Alkoholgenuss nicht ohne weiteres erlaubt ist und rechtliche Folgen haben kann.
Beispielhaft sei auf folgenden Fall hingewiesen, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte:
Bei einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Kläger betrunken Fahrrad fuhr. Die Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille. Der Kläger wurde u. a. wegen Trunkenheit im Verkehr vom Amtsgericht Potsdam rechtskräftig verurteilt.
Auch ein Radfahrer führt ein Fahrzeug im Verkehr. Wird dieses unter Einfluss von Alkohol geführt, kann man sich strafbar machen. Dieses gilt dann, wenn man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Jemand ist nicht in der Lage, einen PKW sicher zu führen, wenn er sich im Zustand der absoluten Fahrunsicherheit (1,1 Promille oder mehr) oder relativen Fahrunsicherheit (0,3 bis 1,09 Promille plus Ausfallerscheinungen) befindet. Nach der Rechtsprechung wird der Grenzwert für die absolute Fahrunsicherheit für Fahrradfahrer bei 1,5 bis 1,6 Promille angenommen.
In unserem Beispiel wurde durch die Verwaltungsbehörde nach dem rechtskräftigen Urteil durch das Amtsgericht aufgrund dieser Tat eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) angefordert. Dieses wird gefordert, wenn ein Fahrzeug- und hierzu zählt auch das Fahrrad - im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
Der Kläger holte zwei Medizinisch-Psychologische Gutachten ein. In beiden Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht stabil geändert habe. Daraufhin wurde ihm durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E entzogen.
Der Kläger wandte sich zunächst mit Widerspruch, dann mit Klage gegen diese Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 21.05.2008 festgestellt, dass - obwohl der Kläger die Tat mit dem Fahrrad begangen hatte - die Forderung einer so genannten MPU und die dann folgende Entziehung der Fahrerlaubnis rechtens sei. Bei einem so hohen Alkoholwert, so das Gericht, bestehe die Gefahr, dass der Radfahrer auch betrunken Auto fahre.
Nach einer Feier sollte man also nicht nur den PKW, sondern auch lieber das Fahrrad stehen lassen.
Telefoniert oder doch nicht?
Dass dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach der Straßenverkehrsordnung untersagt ist, dürfte nunmehr jedem Verkehrsteilnehmer ebenso bekannt sein, wie die Tatsache, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug werden mit einer Geldbuße in Höhe von 40,00 € und der Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße in Höhe von 25,00 € geahndet. Das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gilt jedoch dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Klarzustellen ist, dass es der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung entspricht, dass auch nichtmotorisierte Fahrzeuge von der Verbotsnorm erfasst sein sollen. Dies hat auch der Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift so gewollt. Das bedeutet, dass u. a. auch die Benutzung eines Mobiltelefons beim Fahrradfahren untersagt ist. Hintergrund ist, dass das Telefonieren als solches den Fahrzeugführer von der sorgfältigen Beobachtung des Straßenverkehrs ablenkt und die sichere Beherrschung desselben beeinträchtigt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe frei hat und so sein Fahrzeug stets kontrollieren kann.
Wann aber benutzt man ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung? Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons könnte nach dem eigentlichen Wortsinn bedeuten, dass tatsächlich nur das Telefonieren selbst gemeint ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff des Benutzens indes sehr weit aus. Erfasst sind danach alle Handhabungen bei der Bedienung des Geräts, zu denen der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt oder hält.
Das OLG Karlsruhe hat bereits 2006 entschieden, dass nicht nur Mobiltelefone im eigentlichen Sinne von der Verbotsnorm erfasst sind. Das Tatbestandsmerkmal des „Benutzens eines Mobiltelefons“ ist auch dann erfüllt, wenn ein sogenannter „Palm- Organizer“ bei eingeführter, wenn auch deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten in der Hand gehalten wird.
Hieraus wird deutlich, dass beispielsweise auch das Schreiben einer SMS, das Ablesen der Uhrzeit oder aber allein das Auslesen einer Telefonnummer aus dem Mobiltelefon als Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung angesehen wird. Dabei kommt es auch nicht allein darauf an, ob das Kraftfahrzeug zum Stillstand gekommen ist. Entscheidend für den Ausschluss des Tatbestandes ist allein, dass der Motor des Kraftfahrzeugs - unabhängig von der Dauer des Stillstandes - abgestellt ist.
Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm handelt man daher auch dann ordnungswidrig, wenn man an einer roten Ampel bei laufendem Motor wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufes in die Hand nimmt. Danach ergibt sich, dass wohl auch das Telefonieren am Straßenrand oder sogar auf dem Parkplatz bei laufendem Motor tatbestandsmäßig sein dürfte.
Es ist somit dringend anzuraten Telefongespräche im Straßenverkehr ausschließlich dann zu führen, wenn sicher gestellt ist, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe frei sind und, dass im Falle der Benutzung eines Kraftfahrzeuges - also allen Landfahrzeugen, die durch Maschinenkraft bewegt werden - der Motor tatsächlich abgestellt ist.
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