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Bergsdorf Rechtsanwälte

Verkehrsstrafrecht


 
Rechtsanwältin
Ria Schneller

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht

 
Rechtsanwalt
Dieter Kubach

Fachanwalt für Familienrecht 

Das Verkehrsstrafrecht erfasst solche Verkehrsverstöße, die nicht mehr allein im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Bußgeldstelle, sondern im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Hier geht es meist um Verstöße gegen § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) sowie gegen § 142 StGB (Verkehrsunfallflucht). Aber auch andere Straftatbestände kommen in Betracht. Genannt sei beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung, wenn es bei einem Verkehrsunfall zu Gesundheitsschäden gekommen ist.
Da hier in der Regel mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen ist, empfiehlt sich ebenfalls die Beauftragung eines erfahrenen Verkehrsrechtsanwalts.

Aktuelles

Fahrradfahren verboten wegen Alkohl?

Es ist nicht nur Autofahrern untersagt, ihr Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu führen. Auch Fahrradfahrer müssen diese Vorschrift beachten. Insoweit droht Fahrradfahrern, die alkoholisiert ihr Fahrrad führen, der Entzug der Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen.

Fraglich ist aber, was mit einem Fahrradfahrer passiert, der über eine Fahrerlaubnis nicht verfügt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 25.09.2009 entschieden, dass einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, das Fahrradfahren nicht verboten werden darf.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, einer nächtlichen Polizeistreife aufgefallen, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg Schlangenlinien fuhr. Bei der Blutentnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille festgestellt.

Er wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 400,00 € verurteilt. Gleichzeitig forderte ihn die zuständige Verkehrsbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Er weigerte sich, aus Kostengründen ein solches Gutachten beizubringen. Daraufhin verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern.

Das OVG hat nunmehr festgestellt, dass bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet wurde. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen, jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeug zu berücksichtigen.

Die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr fällt in den Kernbereich der so genannten allgemeinen Handlungsfreiheit, die durch das Grundgesetz geschützt ist. Deshalb dürfen alle Personen – beispielsweise auch kleine Kinder – voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Auch wird die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch ein Kraftfahrzeug. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer – so das OVG – ist die Ausnahme. Dem entsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund konkreter Umstände mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei.

Daran fehlt es jedoch in dem vorliegenden Fall. Der Antragsteller ist erstmals auffällig geworfen, er hat den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmen nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er auch in Zukunft betrunken Fahrrad fahren würde und des halb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmen wird, liegen nicht vor.

Blutentnahme ohne richterliche Anordnung zulässig?

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.07.2008, 2 BvR 784/08

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine ohne richterliche Anordnung durchgeführte Blutentnahme zum Zwecke der Feststellung des Blutalkoholgehaltes zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

 

Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine körperliche Untersuchung i.S.d. Strafprozessordnung. Diese darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn ein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen nicht zu befürchten ist. Die Anordnung selbst steht dem Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen zu. Zu den letzteren gehört die Polizei.

 

Verstöße gegen diese strafprozessuale Vorschrift führten schon nach der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung in der Regel nicht dazu, dass die so ermittelten Tatsachen nicht verwertet werden konnten. Nach der Rechtsprechung hat eine Interessenabwägung zwischen den Rechten des Beschuldigten an einem fairen Verfahren und den Interessen der Öffentlichkeit an einem effektiven Strafverfahren zu erfolgen.

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene im fahruntüchtigen Zustand einen Verkehrsunfall verursacht. Die Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 0,62 Promille. Es erfolgte eine Blutentnahme durch einen Arzt, die weder von einem Richter, noch von einem Staatsanwalt angeordnet worden war.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beantwortung der Frage, ob Verstöße gegen strafprozessuale Vorschriften auch gleichzeitig und unmittelbar ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, den Fachgerichten vorbehalten bleibt. Die Fachgerichte haben dabei zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die Grenzen des verfassungsrechtlichen Willkürverbotes eingehalten haben. Die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder aber erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Beurteilen die Fachgerichte die Frage nach der Verwertbarkeit an diesen Maßstäben, so liegt ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht vor.

 

Zu beachten ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt stets ohne Folgen bleibt. Es hat vielmehr den Weg der Instanzgerichte gebilligt, dass sich die Entscheidung über ein Verwertungsverbot nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu richten hat.