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Bergsdorf Rechtsanwälte

Verkehrsunfallrecht


 
Rechtsanwältin
Ria Schneller

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht

 
Rechtsanwalt
Dieter Kubach

Fachanwalt für Familienrecht

Im Verkehrsunfallrecht geht es um die Abwehr oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus einem Verkehrsunfall resultieren können. Dies umfasst vorrangig die Geltendmachung der entstandenen Sach- und Personenschäden, aber auch sonstiger Schäden, wie beispielsweise entgangenem Gewinn.

Selbstverständlich geht es auch stets darum, zu klären, welcher Verursachungsbeitrag letztlich zu einem Verkehrsunfall geführt hat. Grundsätzlich ist der anwaltliche Rat aber auch bei vermeintlich klarer Unfalllage zu empfehlen, da die Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherungen häufig unzureichend und zögerlich ist. Berechnet aus der Höhe des regulierten Betrages ist die Haftpflichtversicherung zudem verpflichtet, die anwaltlichen Kosten zu erstatten.

Darüber hinaus kommt es sehr häufig dazu, dass Haftpflichtversicherungen bestimmte Schäden nicht oder nicht in der entsprechenden Höhe anerkennen. Hier ist die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber auch der Instanzgerichte unerlässlich. Diese können Sie bei uns als allgemeines Handwerkszeug voraussetzen.

Aktuelles

Verkehrsunfall - Was wird ersetzt?

Übersicht

Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stellt sich schnell die Frage, was genau von der Gegenseite im Rahmen des Schadenersatzes zu ersetzen ist.

Im Rahmen des Schadenersatzes - aufgrund eines Verkehrsunfalls - fallen regelmäßig die folgenden zu ersetzenden Positionen an:

  • Sachschaden am Fahrzeug
  • Wertminderung
  • Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten
  • Sachschaden an anderen mitgeführten Gegenständen

Weitere zu ersetzende Positionen können folgende sein:

  • Abschleppkosten
  • Im Falle eines Totalschadens: Entsorgungskosten, Kosten für Fahrzeugab- und –anmeldung sowie Kosten für Kennzeichen.
  • Unkostenpauschale in Höhe von ca. 25,00 € bzw. Einzelnachweis von Post- und Telefonkosten
  • Finanzierungskosten

Bei Personenschaden ist - neben den Kosten der Behandlung, die nicht von Dritten getragen werden - der Verdienstausfall zu zahlen sowie Schmerzensgeld, wenn es sich um nicht völlig unerhebliche Verletzungen handelt.

In jedem Fall ist nach dem Unfall zu beachten, dass eine sogenannte Schadenminderungspflicht besteht. Das bedeutet, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden gering zu halten. Es dürfen beispielsweise grundsätzlich nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturen durchgeführt werden. Die Dauer des Nutzungsausfalls des Fahrzeugs muss so kurz wie möglich ausfallen.

Die Schadenminderungspflicht kann zur Folge haben, dass der Geschädigte in Vorauslage treten muss oder aber sogar zur Schadenbeseitigung einen Kredit aufnehmen muss, um den Schaden kurzfristig zu beheben und den Nutzungsausfall so gering bzw. kurz wie möglich zu gestalten.

Der Sachschaden am Fahrzeug

Im Rahmen des Sachschadens am Fahrzeug ist unmittelbar nach dem Unfall zu entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll.

Ob ein solches erforderlich ist, hängt von der Höhe des entstandenen Schadens ab. Gegebenenfalls sollte bereits ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Ein Sachverständigengutachten wird grundsätzlich bei Schäden ab 750,00 € empfohlen oder wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wert des Wagens übersteigen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Kosten nur übernommen werden, wenn der Unfall schuldhaft allein von dem Unfallgegner verursacht wurde.

Ist das Verschulden an dem Unfall nicht eindeutig festzustellen, besteht die Möglichkeit, die gegnerische Haftpflichtversicherung über die voraussichtliche Höhe des Schadens zu informieren. Diese kann dann entscheiden, ob ein Gutachten eingeholt wird. In einem solchen Fall werden die Gutachtenkosten dann voll von der Gegenseite getragen. Allerdings wird dann meist ein Gutachter der Versicherung eingesetzt.

Weiter ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer für Reparaturen oder die Neuanschaffung eines Fahrzeugs nach einem Totalschaden nur ersetzt wird, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Die Reparatur bzw. die Neuanschaffung ist mithin nachzuweisen.

Bei einem sogenannten Totalschaden sollte bereits in dem Gutachten durch den Sachverständigen der Preis eines dem Unfallwagen vergleichbaren Fahrzeugs ermittelt werden. Der Sachverständige sollte bereits im Gutachten erläutern, wie ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt angeboten wird. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen den Fällen, bei denen vergleichbare Fahrzeuge beim Händler mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (19 %) angeboten werden und denjenigen, bei denen der Händler keine Mehrwertsteuer ausweist, weil er den Wagen selbst von Privat gekauft hat.

Wenn es sich um ein sehr altes Fahrzeug handelt, ist die Mehrwertsteuer gar nicht auszuweisen, da ein solches Fahrzeug dann nur noch von privat, ohne Mehrwertsteuer veräußert wird. Die Mehrwertsteuer wird dann von der Gegenseite nicht ersetzt.

Wird der Schaden über die Kaskoversicherung abgewickelt, entscheidet der Versicherer, ob und welcher Sachverständige den Schaden begutachtet.

Im Rahmen des Sachschadens werden grundsätzlich die Reparaturkosten ersetzt, die zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich sind. Entsteht aufgrund der Reparatur an dem Fahrzeug ein zusätzlicher Wertverlust, ist dieser ebenfalls zu erstatten.

Nicht zum Sachschaden an dem Fahrzeug gehören Beschädigungen von in dem Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, die durch den Unfall beschädigt wurden. Hierzu gehört beispielsweise ein Kindersitz. Hinsichtlich dieser muss der Geschädigte zunächst nachweisen, dass sich diese zum Zeitpunkt des Unfalls in dem Fahrzeug befanden und dass diese durch den Unfall beschädigt wurden. Bei Ersatz dieser Schäden ist mit erheblichen Abzügen von dem ursprünglichen Neuwert zu rechnen. Liegen noch Rechnungen oder Quittungen hinsichtlich der Anschaffung dieser Gegenstände vor, sollten diese an die Gegenseite überreicht werden.

Wertminderung und Nutzungsausfall

Neben dem eigentlichen Sachschaden kann bei Schäden von etwa 500,00 € bis 750,00 € eine Wertminderung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder aber, dass der Unfallschaden im Falle des Wiederverkaufs zu einem Mindererlös führt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre ist, eine geringere Laufleistung als 100.000 km aufweist und keine Vorschäden vorhanden sind.

Ist eine Reparatur oder eine Neuanschaffung erforderlich, kommt es zu einem sogenannten Nutzungsausfall für den Zeitraum der Reparatur bzw. dem angenommen Zeitraum, der für eine Neuanschaffung erforderlich ist. Dieser voraussichtliche Zeitraum wird bereits in einem Sachverständigengutachten benannt.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Nutzungsausfall ist zunächst, dass eine Nutzung ausgefallen ist. Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg ist ein Nutzungsausfall bei einem Zweitwagen nur gegeben, wenn dieser tatsächlich von anderen Familienangehörigen ständig genutzt wird. Ansonsten - so das OLG Brandenburg - liegt kein fühlbarer Ausfall vor.

Bei älteren Fahrzeugen wird die Höhe des Nutzungsausfalls aus einer zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Tabelle ermittelt und dann eine Herabstufung vorgenommen. Das OLG Brandenburg hat beispielsweise entschieden, dass bei einem Fahrzeug, das elf Jahre alt ist, eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen ist.

Wird für die Zeit des Nutzungsausfalls ein Mietwagen angemietet, können die Kosten grundsätzlich geltend gemacht werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass die sogenannte Schadenminderungspflicht gilt. Mietwagenkosten werden nur ersetzt, wenn ein Fahrzeug geschäftlich oder auch privat benötigt wird. Bei nur geringem Fahrbedarf kann es unter Umständen angezeigt sein, für die Zeit des Ausfalls öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu nutzen.

Bei den Mietwagenkosten ist weiter zu beachten, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangt wird, dass Angebote verglichen und überprüft werden. Es werden von den Versicherungen die Kosten nicht mehr generell ersetzt. Gerade bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten besteht die Gefahr, auf nicht unerheblichen Kosten „sitzen zu bleiben“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den vergangenen zwei Jahren in verschiedenen Urteilen immer wieder entschieden, dass bei der Anmietung eines Ersatzwagens dem Geschädigten zwar eine Informationspflicht im Tarifdschungel der Mietwagenfirma obliegt. Dieses hat zur Folge, dass grundsätzlich zum sogenannten „Normaltarif“ anzumieten ist. Soweit ein sogenannter “Unfallersatztarif“ gewählt wird, ist darauf zu achten, dass dieser auch mit den Besonderheiten des Unfalls übereinstimmt. Der Geschädigte muss im konkreten Fall beweisen, dass die Wahl des erhöhten Unfallersatztarifs gerechtfertigt und die Mehrkosten mithin erforderlich waren.

Da sich gerade im Bereich der Schadenregulierung von Unfallschäden das Recht schnell ändert, sollte stets frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Schnee auf Autobahnabfahrt - wer zahlt für den Unfallschaden?

Der Winter will nicht enden. Auch viele Straßen werden nur spärlich oder verspätet geräumt. Was aber ist, wenn man aufgrund der Glätte auf der Fahrbahn ins Schleudern gerät? Wer hat dann die Kosten zu tragen?

Es ist mit einem Blick auf die Rechtsprechung festzustellen, dass den Träger der Straßenbaulast zwar eine Räum- und Streupflicht trifft, ein Verstoß hiergegen aber nicht automatisch ein Verschulden darstellt und damit einen Schadenersatzanspruch begründet.

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Kraftfahrer beispielsweise nicht erwarten, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden.

Dieses hat auch das Landgericht (LG) Coburg im Juli 2009 entschieden. Ein Autofahrer hatte bei starkem Schneefall gegen 23.45 Uhr eine Landstraße befahren. Diese war geräumt. Als er diese geräumte Straße verließ, kam er auf der erkennbar nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern und prallte am Fahrbahnrand gegen die Leitplanke. Der Autofahrer machte mit der Klage gegenüber dem Land Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend.

Das LG Coburg konnte keine Pflichtverletzung des beklagten Landes erkennen und wies die Klage ab. Für den Kläger war erkennbar, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte im Jahre 2008 entschieden, dass der Träger der Straßenbaulast außerhalb geschlossener Ortschaften bei winterlichen Witterungsverhältnissen nur an besonders gefährlichen Stellen streuen muss. Ansonsten genügt vor Stellen, an denen es zu Reif- und Glättebildung kommen kann, die Aufstellung entsprechender Warnschilder. Verunfallt ein Autofahrer wegen nicht angepasster Geschwindigkeit an einer solchen Stelle, ist er alleine für den entstandenen Schaden verantwortlich.

Entsprechend hatte auch das LG Osnabrück entschieden. Der Kläger war in dem dort zu entscheidenden Fall um 05.40 Uhr auf einer Landstraße unterwegs. Unmittelbar nach Überqueren des Mittellandkanals kam sein Auto auf der Brückenrampe ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke. Obwohl sich bereits knapp eine Stunde vorher an der gleichen Stelle ein Glatteisunfall ereignet hatte, wurde die Brücke erst kurz nach sechs Uhr von der zuständigen Straßenmeisterei gestreut.

Nach der Entscheidung des LG Osnabrück haftet das Land nicht. Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass das Land seine Streupflicht verletzt hat. Das war aber in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Zwar müssen Straßen bei Winterglätte grundsätzlich gestreut werden, so das Gericht. Eine Streupflicht besteht jedoch außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen und nicht rund um die Uhr.

Es ist mithin festzustellen, dass ein Verkehrsteilnehmer gewisse Einwirkungen der Natur hinnehmen und sich durch seine Fahrweise darauf einstellen muss. Kommt er wegen Glätte ins Schleudern, kann er nur unter sehr engen Voraussetzungen Schadenersatz von dem Träger der Straßenbaulast fordern.

Entschädigungszahlung bei wirtschaftlichen Totalschaden

Wenn das Auto bei einem Unfall beschädigt wird, möchte man selbstverständlich schnell Ersatz für die entstandenen Schäden erhalten. Einen solchen Ersatz kann man stets fordern, wenn man den Unfall nicht selbst verschuldet hat. Selbst dann, wenn ein anteiliges Verschulden angenommen wird, kann man zumindest anteilig Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

Kommt es zu einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden (die Reparaturkosten übersteigen die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert) ist die Reparatur grundsätzlich nicht mehr wirtschaftlich. Hier gilt allerdings die so genannte 130-Prozent-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der Reparaturkosten bis zu 130 % des ermittelten Wiederbeschaffungswerts betragen dürfen. In einem solchen Fall darf mithin zwischen Reparatur und Wiederbeschaffung gewählt werden.

Der BGH hat entschieden, dass die Reparaturkosten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur verlangen kann, wer sein Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate behält. Dieses führt derzeit dazu, dass viele Versicherungen nur einen Teil der Reparaturkosten ersetzen und den Rest erst nach sechs Monaten zahlen wollen.

Dieses Verhalten der Versicherung ist nicht rechtmäßig. Die Versicherung ist – wenn der Schaden von dem Versicherungsnehmer schuldhaft verursacht wurde – zum Ersatz der Reparaturkosten in voller Höhe verpflichtet. Sollte sich nach sechs Monaten herausstellen, dass das Fahrzeug nicht mehr genutzt wird, kann die Versicherung dann eine Rückforderung des gezahlten Betrages geltend machen.

Bei einem Totalschaden wird es in der Regel ein Schadengutachten ergeben, aus dem sich auch ergibt, ob die Möglichkeit besteht, Reparaturkostenersatz zu fordern. Dieser sollte dann auch tatsächlich gefordert werden und die Versicherung aufgefordert werden, den Betrag insgesamt zu leisten.

BGH: Unbefugt auf Privatgrundstück Parkender muss Abschleppkosten selbst tragen

Wenn auf einem Privatgrundstück unbefugt Fahrzeuge abgestellt werden, stellt sich den Eigentümern die Frage, wie das Fahrzeug kostengünstig beseitigt werden kann.

 

Hier bietet es sich an, das Fahrzeug abschleppen zulassen. Fraglich ist aber, wie mit den Kosten zu verfahren ist. Parkt jemand unerlaubt auf privaten Grund, hat er die Kosten der Beseitigung zu tragen. Aber wie werden diese eingetrieben bzw. wie geht man sicher, dass diese Kosten auch tatsächlich später erstattet werden.

 

Es bietet es sich an, das Fahrzeug erst gegen Erstattung der Abschleppkosten herauszugeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 05.06.2009 bestätigt, dass diese Vorgehensweise zulässig ist.

 

Nach diesem Urteil dürfen unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden.

 

In dem zu entscheidenden Fall war der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dennoch stellte der Kläger seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro sowie so genannter Inkassokosten in Höhe von 15 Euro aus.

 

Mit der Klage fordert er die Erstattung der Kosten.

 

Der BGH hat festgestellt, dass Grundstückseigentümer ein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt hat.  Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs ist als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung – so der BGH - habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht ausüben dürfen.

Dieses gilt zwar nicht uneingeschränkt, es habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, so der BGH, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich unabhängig davon wehren, welches räumliche Ausmaß die verbotene Eigenmacht  habe. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können.

 

Der Grundstücksbesitzer durfte such auch dafür des Abschleppunternehmens bedienen. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen.

Der BGH gelangte aber zu dem Ergebnis, dass die Inkassokosten nicht von dem falsch Parkenden, hier also dem Kläger, zu tragen sind.

Kann bei mehrfacher Beschädigung eines Fahrzeuges doppelt Schadenersatz geltend gemacht werden?

In besonderen Fallkonstellationen kann bei Beschädigungen eines Fahrzeuges ein Schadenersatz doppelt geltend gemacht werden. Dieses hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im konkreten Fall war der Betreiber einer Waschanlage auf Schadenersatz verklagt worden. Ein Kundenfahrzeug war beim Waschen an der Frontschürze beschädigt worden. Der Betreiber weigerte sich, dafür Schadenersatz zu leisten.

Nachdem dann die Klage erhoben war, verunfallte der Pkw. Dabei wurde die Frontschürze vollständig zerstört. Dieser Schaden wurde von der Vollkaskoversicherung des Klägers getragen. Die Frontschürze wurde repariert.

Der Betreiber der Waschanlage wandte nun ein, dass er nicht mehr zahlen müsse, da der Schaden ja behoben und vollständig ausgeglichen sei.

Dem folgte der BGH nicht. Das Gericht ging davon aus, dass der Unfall den bereits bestehenden Schaden erweitert hatte. Deshalb musste der Versicherer in diesem Falle – trotz des Vorschadens – den gesamten Schaden zahlen.

Das aber wiederum führte nicht dazu, dass nun der Betreiber der Waschanlage befreit wurde. Die Ansprüche des Klägers gegen den Betreiber der Waschanlage und gegen die Versicherung stehen nämlich nebeneinander.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Schadenersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage um einen werkvertraglichen Schadenersatzanspruch. Das bedeutet, dass hier der Schaden auch fiktiv geltend gemacht werden kann. Das wiederum bedeutet, dass eine Zahlung verlangt werden kann, ohne dass der Schaden repariert werden muss. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Er kann den erhaltenen Schadenersatz auch anderweitig verwenden. Was mit dem Fahrzeug später passiert, ist vollkommen irrelevant für die Schadenersatzpflicht des ersten Schädigers.

Deshalb hatte der Geschädigte in dem vorliegenden Fall zugleich einen Anspruch gegen seine Versicherung und einen weiteren Schadenersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage, der für den ersten Schaden verantwortlich war.

Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall und Beweislastverteilung für die Zugänglichkeit zu einem günstigeren Tarif, BGH Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auseinander zu setzen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes kann der Verkehrsunfallgeschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge-wissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.


Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln.


Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre .


Hieraus ergibt sich, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen.

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Auffassung, dass es für die Frage der Erstattungsfähigkeit auch stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Jedenfalls sind die von Autovermietern angebotenen Unfallersatztarife – welche um ein vielfaches höher sind als entsprechende Normaltarife – nicht stets erstattungsfähig. Der Geschädigte ist – sofern ihm dies zeitlich zugemutet werden kann – verpflichtet, sich Angebote mehrerer Autovermieter in der näheren Umgebung einzuholen. Er kann und darf nicht das erstbeste Angebot annehmen sondern unterliegt einer Schadensminderungspflicht, die ihm die Durchführung von entsprechenden Preisvergleichen gebietet.

 

Nochmals: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen

BGH, Urteil vom 14.10.2008

 

Grundsätzlich hat ein Verkehrsunfallgeschädigter für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die ihm für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entstanden sind. Zwischenzeitlich dürfte es jedoch bekannt sein, dass die Kosten eines sogenannten Unfallersatztarifes nur noch unter sehr engen Voraussetzungen durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ersetzen sind. Der Geschädigte ist vielmehr aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, Angebote mehrerer Autovermieter einzuholen und hieraus das günstigste zu wählen.

 

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom, 14.10.2008 genügt der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht jedoch nicht schon dann, wenn er bei demjenigen Vermieter, von welchem er letztlich gemietet hat, Einsicht in die von diesem vorgelegte Preisliste nimmt, welche die Angebote anderer Mietwagenunternehmen aufschlüsselt. Auch ein Blick in die Schwacke- Mietpreisliste genügt insoweit nicht.

 

Es liege nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, bei dem aufgrund der Höhe seiner Preise Zweifel an der Angemessenheit bestehen, wenig Neigung bestehen wird, einen potentiellen Kunden auf günstige Konkurrenzangebote hinzuweisen.

 

Verkehrsunfall – Haftung des Unfallverursachers für ärztliche Fehldiagnose?

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2008, 5 U 1236/07

 

Wird bei einem Verkehrsunfall die Gesundheit einer Person verletzt, so hat der Unfallverursacher die Kosten zu erstatten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind. In der Regel sind dies die Kosten, welche für die Behandlung der unmittelbaren Unfallschäden bis zur Genesung aufgewendet werden müssen.

 

Das OLG Koblenz hatte sich in der vorbenannten Entscheidung mit der Frage auseinander zu setzen, ob diese Schadenersatzpflicht auch dann weiterhin besteht, wenn der Geschädigte aufgrund einer ärztlichen Fehldiagnose längere Zeit als ursprünglich erforderlich ärztlich behandelt werden muss. Im Fall hatte der behandelnde Arzt bei der Besichtigung von Röntgenaufnahmen eine Verletzung der Wirbelsäule übersehen. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Schädiger auch für die aufgrund der Fehldiagnose verlängerte Behandlungszeit einzustehen hat.

 

Das OLG Koblenz wendet die vom Bundesgerichtshof für solche Fallgestaltungen entwickelte Rechtsprechung konsequent an.

 

Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidung geurteilt, dass dem Schädiger auch Fehler derjenigen Personen zugerechnet werden, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht. Die ärztliche Behandlung eines Unfallopfers ist unmittelbar ursächlich auf den Verkehrsunfall zurück zu führen. Dieser ursächliche Zusammenhang wird nur dann unterbrochen und führt zur Beseitigung der Ersatzpflicht des Schädigers, wenn ein ungewöhnliches, außerhalb der Lebenserfahrung liegendes Fehlverhalten der dritten Person vorliegt. Im Falle des Fehlverhaltens eines Arztes ist dies nur bei schweren ärztlichen Kunstfehlern der Fall.

 

Nach Auffassung des OLG Koblenz ist die Auswertung und Deutung von Röntgenbildern nicht einfach. Es liege daher nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass auch ein erfahrener Radiologe eine Verletzung übersehen könne.