Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht befasst sich hauptsächlich mit der Frage der Leistungspflichten der verschiedenen Versicherungen. In Betracht kommt dabei beispielsweise die Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, Unfall-, Hausrat-, Gebäude- und die Rechtsschutzversicherung.
Wir prüfen für Sie im Einzelfall, ob bestehende Versicherungen im Schadensfall nach den jeweils für Ihren Versicherungsvertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen eintrittspflichtig sind und die entsprechende Regulierung vorzunehmen ist.
Mit Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetztes neue Fassung ist die Klagefrist des § 12 III VVG a.F. ersatzlos weggefallen. Die Versicherungsgesellschaften können daher seit dem 01.01.2008 keine 6- monatige Frist zur Klageerhebung auf die Versicherungsleistung mehr setzen.
Hauptproblemfelder im Versicherungsrecht sind die Fragen, ob ein eingetretener Schaden überhaupt vom Versicherungsvertrag umfasst ist (man spricht insoweit von versicherten Risiko) oder aber, ob die Versicherungsgesellschaft u.U. von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.
Die Möglichkeit der Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaften wird von diesen gern zum Anlass genommen dem Versicherungsnehmer Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen, die dazu führen, dass das Versicherungsunternehmen Zahlungen oder aber auch Sachleistungen verweigert. Hauptvorwurf der Versicherungen ist dabei zumeist, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder aber bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsche Angaben gemacht.
Die Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie vertrauensvoll in unsere Hände legen.
Aktuelles
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines unverschlossenem Kfz in ländlichem Gebiet, OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.10.2007, 5 U 238/07
Stellt ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug vor dem Haus seiner Eltern in einem ruhigen, dörflich geprägten Wohngebiet ab und verschließt den Pkw nicht, weil er sich nur kurze zeit dort aufhalten will, so liegt in dem Nichtverschließen des Fahrzeugs und dem Nichteinrasten des Lenkradschlosses keine grobe Fahrlässigkeit.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug für einen Zeitraum von ca. 10 Min. vor dem Haus seiner Eltern abgestellt und dieses nicht verschlossen. Dieses Verhalten ist zwar als fahrlässig einzustufen, führt jedoch nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach den für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Bestimmungen der AKB. Der Versicherer wird danach dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies sei in vorliegendem Fall nicht gegeben, da sich das Fahrzeug in einer sehr ruhigen Gegend befunden habe.
Anders dürfte eine solche Konstellation freilich dann zu bewerten sein, wenn ein sehr wertvolles Fahrzeug auch nur für kurze Zeit unverschlossen abgestellt wird oder aber sich das entwendete Fahrzeug unverschlossen in belebtem Stadtgebiet befunden hat. In solchen Fällen dürfte auch weiterhin von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden sodass sich der Kraftfahrzeugversicherer auf Leistungsfreiheit berufen kann.
Versicherungsgesellschaften haben Nachfragepflichten, Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008, IV ZR 119/06
Nach ständiger Rechtsprechung des für Versicherungsrecht zuständigen Senats des Bundesgerichtshofes muss der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragsstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Denn die dem Versicherer obliegende ordnungsgemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten soll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben werden darf, kann aufgrund solcher Angaben nicht erfolgen.
„Füllt ein Versicherungsagent das Antragsformular nach den Angaben des Versicherungsnehmers aus, so muss sich der Versicherer die dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen lassen. Führen die Angaben des Antragsstellers dem Agenten vor Augen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig nachgekommen ist, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent nicht für die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt. Unterlässt der Versicherer eine ihm nach den vorgenannten Grundsätzen obliegende Nachfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so kann er im weiteren nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn er sich bei Rücktritt auf die unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers berufen will.“
Die Beweislast dafür, dass die im Versicherungsvertrag enthaltenen Fragen tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt vom Versicherungsnehmer beantwortet worden sind, obliegt dem Versicherer.
Zurechnung des Verhaltens von Versicherungsagenten, Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2008, IV ZR 270/06
„Der Versicherer kann allein mit dem von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformular nicht den Beweis führen, der Versicherungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben. Was dem Agenten in Bezug auf den Versicherungsvertrag gesagt und vorgelegt worden ist, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat.
Diese Wissenszurechnung an den Versicherer scheidet nur dort aus, wo der Versicherungsagent und der Versicherungsnehmer zu Lasten des Versicherers arglistig zusammen wirken. Ein solches nicht schutzwürdiges Zusammenwirken setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des Agenten, eine erhebliche Vorerkrankung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch das Vorgehen des Agenten über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird und er deshalb im Einvernehmen mit dem Versicherungsagenten will, dass die betreffende Erkrankung im Antragsformular unerwähnt bleibt.
Macht der Agent im Zusammenhang mit der Antragsausfüllung einschränkende Bemerkungen darüber, was auf die jeweilige Frage im Formular anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des zukünftigen Versicherungsnehmers gehen.“
Rechtsschutzversicherung = Liebling der Anwälte?
Spätestens seit der bekannten Werbung, nach der eine bestimmte Versicherung der Liebling der Anwälte sein soll, ist der Eindruck entstanden, dass Rechtsanwälte bevorzugt Mandanten betreuen, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Zutreffend ist, dass im Falle der Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung weder der Anwalt noch der Mandant das Kostenrisiko, das mit jedem Prozess entsteht, fürchten muss. Voraussetzung dafür ist aber zunächst, dass der Deckungsschutz durch die Versicherung gewährt wird.
Hierbei ist zu beachten, dass Rechtsschutzversicherungen kraft des bestehenden Vertrages und der gesetzlichen Reglungen zur Übernahme bestimmter Leistungen verpflichtet sind. Sie sind verpflichtet, die anfallenden gesetzlichen Kosten eines Rechtsanwalts zu übernehmen, den sich der Versicherungsnehmer frei wählen kann, solange für das geplante Vorgehen bzw. die geplante Verteidigung Erfolgsaussichten bestehen und für entsprechende Streitigkeiten Versicherungsschutz vereinbart wurde.
Leider versuchen aber immer mehr Rechtsschutzversicherungen die eigentlich gesetzlich bestimmten Gebühren von Rechtsanwälten durch Abschluss von Gebührenvereinbarungen mit einzelnen Rechtsanwälten zu reduzieren.
Die Vereinbarungen, welche die Rechtschutzversicherungen den Rechtsanwälten zum Abschluss vorschlagen, reduzieren fast regelmäßig die Vergütung, die sich aus dem Gesetz ergibt, je nach Versicherung um 20 % bis 40 %. Im Gegenzug wird durch die jeweilige Rechtsschutzversicherung in Aussicht gestellt, dass deren Versicherungsnehmer an diesen Rechtsanwalt verwiesen werden.
Da eine solche Gebührenvereinbarung für den einzelnen Anwalt mithin zu einer nicht unerheblichen Reduzierung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren führt, ist die Bereitschaft in der Anwaltschaft, entsprechende Vereinbarungen mit den Versicherern abzuschließen, nicht groß. Bis Ende 2006 waren etwa ein Viertel der zugelassenen Rechtsanwälte bereit, solche Vereinbarungen abzuschließen. Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwaltskanzleien, die über Erfahrung und damit einhergehend einen großen Mandantenstamm verfügen, eher davon absehen, solche Vereinbarungen abzuschließen, als Rechtsanwaltkanzleien mit einem kleinen Mandantenstamm.
Die Versicherer haben also ein eigenes finanzielles Interesse, ihre Kunden an den günstigeren Vertragsanwalt zu vermitteln. Eine fachliche Qualifizierung des vorgeschlagenen Rechtsanwaltes geht hiermit nicht unbedingt einher. Deshalb sollte dem Vorschlag der Versicherung nicht blind gefolgt werden. Eine unabhängige und sachgerechte Einschätzung, welcher Rechtsanwalt die fachliche Qualifikation aufweist, erhält der Ratsuchende besser bei der Rechtsanwaltskammer. Auch ein Blick ins Telefonbuch zeigt auf, welcher Anwalt Spezialist oder Fachanwalt in dem gesuchten Gebiet ist oder seinen Tätigkeitsschwerpunkt dort hat.
Der Versicherungsnehmer ist aufgrund des Vertrages grundsätzlich berechtigt, seinen Rechtsanwalt frei zu wählen. Die Versicherung ist nicht berechtigt, nur dann die Kosten eines Rechtsstreits zu übernehmen, wenn ein bestimmter Rechtsanwalt beauftragt wird, sondern verpflichtet, diese unabhängig von der Person des beauftragten Rechtsanwalts zu übernehmen.
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