Zwangsverwaltung
Die
Zwangsverwaltung ist eine von mehreren Arten der Zwangsvollstreckung in
Grundstücke und Wohnungseigentum. Sie wird in der Zivilprozessordnung (ZPO)
vorausgesetzt und ist in einem eigenen Gesetz, dem Zwangsversteigerungsgesetz
(ZVG) und der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) geregelt. Aus diesen
Vorschriften ergeben sich sowohl das Verfahren als auch die Rechte und Pflichten
der Verfahrensbeteiligten.
Anders als die Zwangsversteigerung geht es bei der
Zwangsverwaltung nicht um die endgültige Verwertung des Objektes, sondern um die
Verwaltung und Erzielung von Einnahmen aus der Verwaltung des
Grundstückes.
Durch die Zwangsverwaltung wird dem Eigentümer die
Verfügungsgewalt und das Benutzungsrecht über das Grundstück entzogen und geht
auf den Zwangsverwalter über, § 148 ZVG.
Die Zwangsverwaltung kann mit einer vom Gericht
beauftragten Hausverwaltung verglichen werden. Der Zwangsverwalter wird vom
Gericht bestellt und ist ausschließlich diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
Der Eigentümer (Zwangsverwaltungsschuldner) und die das Verfahren betreibende
Zwangsverwaltungsgläubigerin sind dem Zwangsverwalter gegenüber nicht
weisungsbefugt.
Herr Rechtsanwalt
Hans- Martin Bergsdorf ist seit mehreren Jahren überaus erfolgreich
als Zwangsverwalter tätig. Weiterführende Informationen zum Thema Zwangsverwaltung
finden Sie unter www.bergsdorf-zwangsverwaltung.de
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